§ 4k EStG als Umsetzung der in der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung (ATAD) vorgesehenen Anti-Hybrid-Regelungen zielt auf eine mögliche vollständige oder teilweise Versagung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Deutschland ab, soweit die daraus resultierenden Erträge aufgrund einer hybriden Besteuerungsinkongruenz nicht oder – im Falle von Finanzierungstransaktionen – niedrig besteuert werden oder Abzüge doppelt vorgenommen werden (Deduction/Non-Inclusion, Double-Deduction, Imported Mismatch).

 
Hinweis

Die mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) eingeführte Abzugsbeschränkung gilt grundsätzlich für alle Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 anfallen.

Im Juli 2023 legte das BMF einen Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 4k EStG vor. Die im Erlassentwurf angeführten Beispiele decken vorrangig nur grundlegende Strukturen ab. Eine Erleichterung für importierte Besteuerungsinkongruenzen sieht der Erlassentwurf insbesondere in den Fällen vor, in denen der unmittelbare oder mittelbare Gläubiger in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, der die Anti-Hybrid-Regelungen vergleichbar zu § 4k EStG umgesetzt hat.

Der Entwurf enthält ein Beispiel für ein deutsches Vertriebsunternehmen, wonach Aufwendungen aus dem Wareneinsatz (COGS) nicht als "Aufwendungen" im Sinne des § 4k EStG gelten und daher der Abzug nicht verweigert werden kann. Eine Ausnahme soll gelten, wenn die Vertriebstätigkeit zu einem Verlust führt, was jedoch bei "Vertriebsunternehmen mit begrenztem Risiko", die in der Praxis anzutreffen sind, selten vorkommen sollte.

 
Hinweis

Die Verbände waren zur Stellungnahme zu diesem Entwurf bis 10.8.2023 aufgerufen. Abzuwarten bleibt, ob sich noch Änderungen ergeben, ob etwa noch Ausführungen zu in der Praxis wichtigen Fragen aufgenommen werden, z.B. für bestimmte US-Inbound Strukturen. Bei Redaktionsschluss lag noch kein finales Anwendungsschreiben vor.

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