A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 26 GrStG in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] regelt Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze. Demnach bleibt es landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grundstücke) sowie für die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorschriften), welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen (Höchsthebesätze) und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können (Ausnahmegenehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde). Eine Pflicht für den Landesgesetzgeber, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht nicht. Es handelt sich lediglich um eine Option.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[2] Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590.
[3] VG Wiesbaden v. 27.1.2017 – 1 K 684/15.WI, ZKF 2017, 96; VG Gelsenkirchen v. 5.9.2013 – 5 K 930/13.

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 26 GrStG ist unverändert in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] gültig. Eine Anpassung erfolgte auch im Rahmen der Grundsteuerreform nicht. Die Änderung im Jahr 1997 – die Streichung des Hinweises auf die Lohnsummensteuer – war lediglich eine bereinigende Folgeänderung, da die Lohnsummensteuer bereits durch das Steueränderungsgesetz vom 30.11.1978[3] aufgehoben wurde.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[2] Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590.
[3] Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze v. 30.11.1978, BGBl. I 1978, 1849.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021

III. Zweck der Regelung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 führte gegenüber den Einheitswerten nach den Wertverhältnissen von 1935 zu einer erheblichen Steigerung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen. Dies ist bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 nicht anders, wenn man von der wertabhängigen Bemessungsgrundlage des Bundesmodells ausgeht. Diese Wertsteigerung soll jedoch nicht proportional auf die Grundsteuerbelastung durchschlagen. Um dies mathematisch zu verhindern, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten. So kann der Gesetzgeber die Steigerung der Bemessungsgrundlage durch eine entsprechende Reduzierung der Steuermesszahl (§ 15 GrStG) auffangen. Die nach § 15 GrStG ab dem 1.1.2025 vorgesehenen Steuermesszahlen sind gegenüber den bisher geltenden Steuermesszahlen auf rund ein Zehntel reduziert worden. Demzufolge kann man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber mit einer Verzehnfachung der Bemessungsgrundlage rechnet.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Aufkommensneutralität angestrebt. Sofern es dem Gesetzgeber gelingt, das Produkt aus Bemessungsgrundlage (Grundsteuerwert) und Grundsteuermesszahl konstant zu halten, wäre eine Aufkommensneutralität in einem ersten Schritt gewährleistet. Dies würde in einem zweiten Schritt ferner voraussetzen, dass die Kommunen die Hebesätze unverändert lassen.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Dennoch ist diese Betrachtung in der Praxis mathematisch bei weitem zu kurz. Denn der Gesetzgeber hat bei den derzeit – vorbehaltlich der Nutzung der Länderöffnungsklausel – bundesweit geltenden Steuermesszahlen allenfalls das Grundsteuermessbetragsvolumen auf Bundesebene konstant halten können. Ob die vorgesehenen Messzahlen auch auf Landesebene zu einer Aufkommensneutralität führen, hängt von den konkreten wirtschaftlichen Einheiten ab, die in dem jeweiligen Land vorzufinden sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass das Verhältnis zwischen Gewerbeobjekten und Wohnobjekten in den Ländern unterschiedlich sein kann. Dabei kommt hinzu, dass die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten nicht allein entscheidend ist. Denn im Allgemeinen gibt es im Verhältnis zu Wohngrundstücken wesentlich weniger Gewerbeobjekte. Dennoch tragen die Gewerbeobjekte – jedenfalls unter Berücksichtigung der Einheitswerte – überproportional zum Grundsteueraufkommen bei.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Deshalb stellt sich die Frage, ob die neuen Grundsteuerwerte das Verhältnis des Grundsteueraufkommens zwischen Gewerbeobjekten und Wohngrundstücken in gleicher Weise abbilden. Diese Frage ist zudem zu verfeinern. Denn es reicht nicht aus, lediglich zwischen Wohn- und Gewerbeobjekten zu unterscheiden. Vielmehr müssen die verschiedenen Grundstücksarten betrachtet werden. Es muss untersucht werden, in welchem Verhältnis die bei der Einheitsbewertung erfassten Grundstücksarten zum Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen und wie stark dieses Verhältnis von dem Verhältnis abweicht, mit dem die Grundstücksarten unter Berücksichtigung der künftig maßgebenden Grundsteuerwerte zum Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen werden. Bei der Ermittlung der jeweiligen Grundsteuermessbetragsvolumina...

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