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[Autor/Stand] § 26 GrStG in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] regelt Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze. Demnach bleibt es landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grundstücke) sowie für die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorschriften), welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen (Höchsthebesätze) und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können (Ausnahmegenehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde). Eine Pflicht für den Landesgesetzgeber, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht nicht. Es handelt sich lediglich um eine Option.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.06.2021
[2] Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BGBl. I 1997, 2590.
[3] VG Wiesbaden v. 27.1.2017 – 1 K 684/15.WI, ZKF 2017, 96; VG Gelsenkirchen v. 5.9.2013 – 5 K 930/13.

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