Schrifttum:

App, Die Frist für den Erlass eines Grundsteuer-Zerlegungsbescheides des Finanzamts, ZMR 2012, 852; Bayer, Steuerlehre, Berlin/New York 1998; Creifelds, Rechtswörterbuch, hrsg. v. Klaus Weber, 23. Aufl. München 2019; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen der Grundsteuer-Reform sowie kritische Beurteilung ausgewählter Aspekte (Teil I), DStR 2020, 1158; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht, 2. Aufl., München 2020; Mannek, Die große Grundsteuer-Reform 2020, Köln 2020; Marx, Update zur Grundsteuerreform, DStZ 2019, 687; Marx/Kläne/Korff/Schlarmann, Unternehmensbesteuerung, 3. Aufl., Herne 2018; Meng/Ritter/Humolli, Berücksichtigung von steuerbefreiten Flächen bei der Grundsteuerzerlegung, DStR 2014, 1752; Roscher, GrStG-Kommentar, Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetz mit Bewertungsrecht v. 26.11.2019, Freiburg 2020 (zitiert als Roscher, GrStG-Reform); Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. München 2010; Schmehl, Kritische Bestandsaufnahme der Grundsteuer, in Wieland (Hrsg.), Kommunalsteuern und -abgaben, DStJG Band 35, Köln 2012, 249; Schmidt, Gesetzgebungskompetenz zur Neuregelung der Grundsteuer, NVwZ 2019, 103; Steinberg, Zerlegung, in Handwörterbuch des Steuerrechts, Zweiter Band, 2. Aufl., München 1981; Richter/Welling, Tagungs- und Diskussionsbericht zum 72. Berliner Steuergespräch "Die Reform der Grundsteuer", FR 2019, 951; Zimmermann/Döring, Kommunalfinanzen, Eine Einführung in die finanzwissenschaftliche Analyse der kommunalen Finanzwirtschaft, 4. Aufl., Berlin 2019.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 22 gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. Das Besteuerungsverfahren wird nur in bestimmten Fällen durch die Zerlegung des Steuermessbetrags ergänzt. Die Zerlegung soll in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung des Steuermessbetrags vorgenommen werden. Der gemeindliche Hebesatz (§ 25 GrStG) bezieht sich dann nur auf den betreffenden Zerlegungsanteil.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Während die Steuerhoheit der Gemeinde an der Gemeindegrenze endet, macht die Abgrenzung der Steuergegenstände nicht an den Gemeindegrenzen halt. Grundsteuermessbeträge werden für die Steuergegenstände des § 2 GrStG ermittelt.[3] Grundbesitz kann sich über die Grenzen der kleinsten Gebietskörperschaft[4] hinweg erstrecken, ggf. auch mehr als zwei Gemeinden betreffen. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich bei der Gewerbesteuer als zweiter Realsteuer (vgl. §§ 2834 GewStG), jedoch dürfte die materielle Bedeutung aufgrund des Messbetragsvolumens und der räumlichen Verteilung der Betriebsstätten, die nicht zusammenliegen müssen, sondern weit verstreut sein können, dort weitaus größer sein.[5]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit auf zwei oder mehr hebeberechtigte Gemeinden, hat es der Gesetzgeber für erforderlich angesehen zu regeln, in welcher Weise die Besteuerungsrechte ausgeübt werden können. Mit der Zerlegung sieht das GrStG ein besonderes Verfahren vor, das einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits nur einen vertretbaren behördlichen Arbeitsaufwand verursachen soll. Die Zerlegung bewirkt einen interkommunalen Finanzausgleich.[7] Sie ist Folge der äquivalenztheoretischen Rechtfertigung der Grundsteuer durch ihren Zusammenhang mit örtlich radizierbaren Leistungen der Kommune.[8]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Gegenstand der Aufteilung ist aber nicht die Grundsteuer selbst, sondern der jeweilige Steuermessbetrag als Ergebnis der Multiplikation von Steuermesszahl mit dem betreffenden Einheitswert bzw. künftig dem Grundsteuerwert. Es wird zunächst nur ein Steuermessbetrag für die wirtschaftliche Einheit festgesetzt und anschließend zerlegt. Der Gesetzgeber hat sich für eine vereinfachte Aufteilung entschieden. Eine exakte Feststellung des wertmäßigen Anteils jeder beteiligten Gemeinde scheidet wegen des hohen Verwaltungsaufwands aus. Andererseits soll auch nicht auf eine Aufteilung verzichtet werden. Die gesetzliche Regelung sieht daher ein vereinfachtes Procedere vor, das zwischen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücken unterscheidet. Verfahrensrechtliche Vorschriften über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags sind in den §§ 185 bis 189 AO enthalten. Abbildung 1 zeigt die Einordnung der Zerlegung in den Verfahrensablauf zur Festsetzung der Grundsteuer.

Abb. 1: Zerlegung des Steuermessbetrags

Quelle: Eigene Darstellung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 22 GrStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrStG grundsätzlich den Aufteilungsmaßstab nach Flächengrößen für die Zerlegung des Grundsteuer-Messbetrags vorgesehen hat. Bei der Neuregelung des Zerlegungsrechts ab 1.1.1974 durfte der Gesetzgeber insb. im Hinblick auf den Massencharakter der ...

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