Schrifttum:

Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Mannek, Die große Grundsteuer-Reform, Köln 2020.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des zweiten Abschnitts des Grundsteuergesetzes (§§ 1324 GrStG), der die Bemessung der Steuer regelt. Als laufende Steuer wird die Grundsteuer grds. über einen längeren Zeitraum gleichbleibend erhoben. Festsetzungen des Messbetrags erfolgen regelmäßig für eine lange Dauer (zur Rechtsentwicklung vor dem Grundsteuer-Reformgesetz vgl. Loose, Einf. GrStG Rz. 10 ff.). Grundsteuerwerte werden nach neuem Recht in Zeitabständen von jeweils sieben Jahren allgemein festgestellt (vgl. Knittel, § 3 GrStG Rz. 3). Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn eines Kalenderjahres und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für eine Heranziehung zur Steuer in vollem Umfang entfallen sind.[2] Dann ist der Steuermessbetrag aufzuheben. In der Folge kann keine Grundsteuer mehr festgesetzt und erhoben werden. § 20 GrStG regelt die Aufhebung des Steuermessbetrags und nennt verschiedene Konstellationen, die entweder im Zusammenhang mit der Aufhebung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: des Grundsteuerwerts) oder unabhängig davon in zwei weiteren Fällen auftreten. Neben der Aufhebung des Maßstabswerts werden danach Aufhebungen auch vorgenommen, wenn dem Finanzamt ein grundsteuerrechtlicher Befreiungsgrund für den ganzen Steuergegenstand oder eine fehlerhafte Grundsteuerfestsetzung bekannt wird.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Absatz 2 der Norm nennt die jeweiligen Zeitpunkte der Aufhebung für die vorgenannten Fallkonstellationen. Für die drei in Absatz 1 aufgeführten Tatbestände wird festgelegt, wann die Wirkung der Aufhebung eintritt. Absatz 3 der Norm bestimmt einen Aufhebungszeitpunkt, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge eintreten.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes (Gesetzentwurf der Bundesregierung) v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, S. 89.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

II. Verfahrensgrundsätze

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973.[2] Die Neufassung des § 20 GrStG, die nur den Bezug auf den Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt und den Verweis auf die bewertungsrechtliche Regelung aktualisiert, gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG vgl. Mannek, § 37 GrStG Rz. 13 ff.). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist aus administrativen Gründen der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[3] Vgl. Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, 2020, 75; Bock in Grootens, § 20 GrStG Rz. 12.

2. Örtliche Zuständigkeit

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfestsetzung zuständig. Im dreistufigen Verfahren bildet die Messbetragsfestsetzung den zweiten Verfahrensschritt.[2] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Aufhebung des Steuermessbetrags erfolgt einerseits automatisch, wenn der Maßstabswert aufgehoben wird und andererseits – ggf. nach Initiative des Steuerpflichtigen – von Amts wegen.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Mannek, Die große Grundsteuer-Reform 2020, 2020, 142.

3. Amtsermittlung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Steuermessbetrag ist von Amts wegen aufzuheben. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Einheitswert (Grundsteuerwert) aufgehoben wird als auch für die im Gesetz genannten zwei Aufhebungskonstellationen ohne Aufhebung des Maßstabswerts. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm sind nicht ersichtlich.[2]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

III. Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 20 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Bis dahin waren der Wegfall der Steuerpflicht teilweise in § 16 GrStG 1951[3] und im Übrigen in § 226 Abs. 1 und 2 RAO geregelt.[4] Im damaligen Bewertungsrecht gab es keine Vorschrift, die beim Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit oder beim Eintritt von Befreiungsgründen eine Aufhebung des Einheitswerts vorsah. Durch § 24 BewG wurde dieser Mangel beseitigt. Anknüpfend daran wurde § 20 GrStG schloss sich daran an. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976 änderte § 20 GrStG dahingehend, dass in Absatz 2 Nr. 1 die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen wurden, um die Regelung an die neue AO anzupassen.[5]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Bis zur Grundsteuerreform 2019 blieb die Norm dann unverändert. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[7] hat § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrSt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge