Rz. 13

[Autor/Stand] Die Vorschrift steht in einem inneren Zusammenhang zu § 266 BewG, der die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes regelt. Darüber hinaus bestimmt § 266 Abs. 4 BewG die Aufhebung von Bescheiden, bei denen für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Zwar ist die Regelung nur klarstellend, weil das Bundesverfassungsgericht in Nummer 4 des Tenors seines Urteils vom 18.4.2018[3] bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden dürfen. Da nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 13 Nr. 8a und 11 BVerfGG der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018[4] zur Grundsteuer Gesetzeskraft zukommt, wäre die Regelung des § 266 Abs. 4 BewG nicht zwingend erforderlich gewesen. Dennoch trägt sie zur Rechtsklarheit bei.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Hätte die Vorschrift nicht nur klarstellenden Charakter, ergäbe sich angesichts des Wortlauts eine Problematik in den Fällen, wenn Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide nach dem 31.12.2024 erlassen werden. Derartige Fallgestaltungen gehören zum Standard. Denn ein im Jahr 2023 errichtetes Gebäude führt im Regelfall zu einer Wertfortschreibung auf den 1.1.2024, wobei die Regelungen der Einheitsbewertung maßgebend sind. Derartige Bescheide werden in der Praxis in Abhängigkeit von der Bearbeitungsdauer durchaus erst in 2025 erteilt. Solche Bescheide werden vom Wortlaut des § 266 BewG nicht erfasst, weil sie nicht vor dem 1.1.2025 erlassen worden sind. Deshalb müssten derartige Bescheide förmlich zum 1.1.2025 aufgehoben werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in diesen Fällen verfahren wird.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Bemerkenswert ist, dass § 266 Abs. 4 BewG die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden und soweit sie auf den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 22.7.1970 (BGBl. I 1970, 1118) beruhen, zum 31.12.2024 kraft Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft aufhebt. Das bedeutet, mit § 266 Abs. 4 BewG werden nicht nur Einheitswertbescheide, sondern auch Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den Rechtsgrundlagen der Einheitsbewertung beruhen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Aus systematischen Gründen wäre es naheliegend gewesen, die in § 266 Abs. 4 BewG vorgesehene Aufhebung der Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide innerhalb einer Rechtsnorm des Grundsteuergesetzes zu regeln.

 

Rz. 18– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[3] BVerfG, Urteile v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531.
[4] BVerfG, Urteile v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12; BGBl. I 2018, 531.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.11.2020

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