Rz. 8

[Autor/Stand] § 20 GrStG korrespondiert mit § 24 BewG [1.1.2025: § 224 BewG].[2] Nach dieser Vorschrift wird der Einheitswert aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die wirtschaftliche Einheit wegfällt bzw. der Einheitswert (Grundsteuerwert) der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. Zeitgleich mit der Aufhebung des Einheitswerts (Grundsteuerwerts) erfolgt die Aufhebung des Grundsteuermessbetrags. Die ab 1.1.2025 geltende Fassung des § 20 GrStG nimmt auf § 224 BewG Bezug, der im Wesentlichen § 24 BewG entspricht und ebenfalls regelt, in welchen Fällen und zu welchen Zeitpunkten Grundsteuerwerte aufgehoben werden.[3]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Bezüge des § 20 GrStG gibt es darüber hinaus zu den Regelungen zur Steuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG. Während § 3 GrStG für die Steuerbefreiung Anforderungen an Rechtsträger und Nutzung kombiniert, führt § 4 GrStG sonstige Steuerbefreiungen auf (vgl. Knittel, § 3 GrStG Rz. 1). Treten für den ganzen Steuergegenstand Befreiungstatbestände ein, ist der Steuermessbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG aufzuheben.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Der bei der Hauptveranlagung auf den Hauptveranlagungszeitpunkt festgesetzte Steuermessbetrag wird nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GrStG erst zeitlich verzögert wirksam. Dies gilt vorbehaltlich des § 20 GrStG. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GrStG bleibt der Steuermessbetrag unbeschadet der §§ 17 und 20 GrStG bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 20 Abs. 3 GrStG verweist auf den Hauptveranlagungszeitpunkt. Dabei muss geltendes Recht und künftiges Recht unterschieden werden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 GrStG gilt die Hauptveranlagung mit Wirkung von dem am 1.1.1974 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Hauptveranlagungszeitpunkt im bis zum 31.12.2024 geltenden Recht. Die erste Grundsteuer-Hauptveranlagung nach neuem Recht wird auf den 1.1.2025 erfolgen (vgl. § 37 Abs. 1 GrStG n.F.).[7]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Im neuen Recht war einerseits dem Urteil des BVerfG v. 10.4.2018[9] mit seiner zweistufigen Übergangsregelung Rechnung zu tragen und andererseits den Zeitpunkt der Steuerentstehung festzulegen.[10] § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F. bestimmt den 1.1.2025 materiell-rechtlich als Hauptveranlagungszeitpunkt für die Steuermessbeträge.

 

Rz. 13– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 25.6.2019, BT-Drucks. 19/11085, 25.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[7] Vgl. Roscher, GrSt-Reform, 2020, 85.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[10] Vgl. Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, 2020, S. 76.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

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