Schrifttum:

Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Schmitte, Potentielle Auswirkungen der neuen Grundsteuerwerte auf die Höfeordnung, AUR 2020, 167.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 239 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Ermittlung des Grundsteuerwertes durch die Zusammenfassung der zuvor für die einzelnen Reinerträge ermittelten Werte unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 238 BewG sowie des gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktors. In Abs. 2 wiederum wird die Frage der Aufteilung des Grundsteuerwertes thematisiert, wenn sich der Betrieb der Land- und Forstwirtshaft auf mehr als eine Gemeinde erstreckt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 239 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[6]). § 239 BewG ist auch bei abweichenden Länderregelungen anzuwenden, sofern dort keine speziellen Regelungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffen worden sind. Soweit ersichtlich, ist dies bisher nur im Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg erfolgt, wobei die Grundzüge der Bewertung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen jedoch beibehalten wurden.[7]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[6] I.d.F. von Art. 3 des GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[7] Siehe dazu die Ausführungen zu den verschiedenen Landesgrundsteuergesetzen in diesem Kommentar.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 239 Abs. 1 BewG bestimmt die Reihenfolge und die Einzelheiten bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Danach stellt die Summe der Reinerträge des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Zuschläge nach den §§ 237 und 238 BewG den Ertragswert dar, der mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist und dann nach Anwendung der Rundungsregel des § 230 BewG den Grundsteuerwert ergibt.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Abs. 2 der Vorschrift beinhaltet ein vereinfachtes Zerlegungsverfahren bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken. Zu diesem Zweck werden die Reinerträge einschließlich der Zuschläge für jede Gemeinde gesondert ermittelt.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

B. Ermittlung des Grundsteuerwertes (Abs. 1)

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 BewG fasst die zur Vereinfachung der Bewertung jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der einzelnen Nutzungen und der Nebenbetriebe als Reinertragsanteile zu einem Gesamtwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zusammen. Daraus bildet sich die Summe der Reinerträge, die unter Ansatz des Kapitalisierungsfaktors zum Ertragswert des Betriebes führt, der gleichzeitig nach Anwendung der Rundungsregel des § 230 BewG als Grundsteuerwert dient.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Angabe des Kapitalisierungsfaktors von 18,6 in der Vorschrift hat nur eine deklaratorische Bedeutung, da er bereits über § 236 Abs. 4 BewG festgeschrieben ist. Der Kapitalisierungsfaktor unterstellt dabei eine immerwährende Verzinsung der Reinerträge von 5,5 Prozent. Siehe dazu auch § 236 BewG Rz. 55 ff.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Der Grundsteuerwert kann nach dem nachstehenden Schema ermittelt werden:

 
Reinertrag aus    
der landwirtschaftlichen Nutzung (§§ 237 Abs. 1, 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Anlage 27)   ............ EUR
der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 237 Abs. 3 BewG und Anlage 28) + ............ EUR
der weinbaulichen Nutzung (§ 237 Abs. 4 BewG und Anlage 29) + ............ EUR
der gärtnerischen Nutzung (§§ 237 Abs. 5, 238 Abs. 1 Nr. 2 BewG und Anlage 30) + ............ EUR
den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 237 Abs. 6 BewG und Anlage 31) + ...

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