A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 236 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift verändert und vereinfacht das Bewertungsverfahren für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Statt der bisherigen Einzelbetrachtung der Ertragsbedingungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse am Belegenheitsort und anderer betriebsspezifischer Besonderheiten sowie der getrennten Ermittlung von Werten für den Wirtschaftswert und den Wohnteil erfolgt die Bewertung jetzt über einen Ertragswert ausschließlich für den sog. Wirtschaftsteil bzw. die einzelnen Nutzungen. Der Wohnteil bleibt bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vollständig außer Betracht, vgl. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 236 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[6]).

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[6] I.d.F. von Art. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Mit den neuen Bewertungsregeln für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe beabsichtigt der Gesetzgeber, die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens durchzuführen. Daraus soll sich gleichzeitig eine erhebliche Vereinfachung der Bewertungssystematik ergeben, da auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitgehend verzichtet werden kann.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Sollertrag des Grund und Bodens sowie der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel) und der Hofstelle einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt dabei auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Der Gesetzgeber geht hier von der Vorstellung aus, dass der Wert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke der Grundsteuer weitaus überwiegend bzw. ausschließlich durch die Ertragssituation des Betriebes bestimmt wird. Entsprechend bezeichnet § 236 Abs. 1 BewG den Ertragswert als einzigen Parameter für die Bewertung.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Ermittlung des Ertragswertes wird in § 236 Abs. 2 BewG näher erläutert. Dabei stellt die Vorschrift auf die Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab, die sich bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines entsprechenden pacht- und schuldenfreien Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften definiert. Folglich wird bei der Bewertung nicht auf das individuelle Betriebsergebnis, sondern auf eine pauschalierte Ermittlung des Ertragswertes zurückgegriffen.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 236 Abs. 3 BewG ist der Ertragswert für jede einzelne klassifizierte Nutzungsform zu ermitteln. Somit werden die unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, weinbaulich, gärtnerisch) entsprechenden Bewertungsfaktoren zugeordnet, aus denen sich der durchschnittliche Ertrag je Flächeneinheit ergibt. Dabei wird die jeweilige Grundstücksfläche der jeweiligen Nutzung mit dem zugehörigen Bewertungsfaktor multipliziert, so dass sich daraus der Reinertrag der individuell genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche ergibt.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Summe aus allen Reinerträgen der jeweiligen Nutzungen wird entsprechend § 236 Abs. 4 BewG anschließend mit dem 18,6fachen kapitalisiert und ergibt den Grundsteuerwert.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen Wohnzwecken oder anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden dem Grundvermögen zugerechnet. Im Bereich der Wohngebäude des Betriebsinhab...

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