Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform, 1. Aufl., Berlin 2009; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl., Berlin 2009; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl., München 2008; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl., Köln, 2009; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl., Weil im Schönbuch 2008; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StuW 2010, 56; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129.

A. Grundaussagen und Anwendungszeitpunkt

I. Inhalt und Entstehung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 175 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf und definiert die Sondernutzungen. Die Vorschrift dient der Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine bessere Ermittlung der einschlägigen Wirtschaftswerte, da bei Sondernutzungen sowohl hinsichtlich der Erträge als auch der Aufwendungen besondere Verhältnisse vorliegen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In § 175 Abs. 1 Nr. 2 BewG wird klargestellt, dass die genannten Tätigkeiten jeweils eine Nutzung für sich darstellen. Abs. 2 der Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 62 Abs. 1 BewG und ist um weitere Nutzungen redaktionell erweitert worden.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[2] ErbStRG 2009 v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

II. Anwendungszeitpunkt

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 175 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG). Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[2] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[3] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden (§§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG).[4]

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[3] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[4] Siehe dazu auch Halaczinsky, StÄndG 2015: Neue Bemessungsgrundlage in Fällen des § 8 Abs. 2 und weitere Änderungen des GrEStG, ErbStB 2016, 27; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. UVR 2017, 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

B. Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Abs. 1)

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Gleiches gilt für die in Abs. 2 der Vorschrift einzeln bezeichneten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 BewG).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Zur Sondernutzung Hopfen...

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