Rz. 96
[Autor/Stand] Diese, durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf weitgehend überholte Übergangsregelung betrifft Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die aufgrund einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflichtung geleistet werden und bei denen nicht sämtliche Voraussetzungen des § 104 Abs. 2 und 3 BewG vorliegen.
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