Rz. 480

[Autor/Stand] Sie sind in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungskosten (i.d.R. = Nennbetrag) anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so muss dieser angesetzt werden.

Der Steuerbilanzwert war auch für die Vermögensaufstellung maßgebend.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

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