Rz. 480
[Autor/Stand] Sie sind in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungskosten (i.d.R. = Nennbetrag) anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so muss dieser angesetzt werden.
Der Steuerbilanzwert war auch für die Vermögensaufstellung maßgebend.
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