Rz. 446

[Autor/Stand] Forderungen sind in der Steuerbilanz grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so muss dieser angesetzt werden. Dies gilt sowohl für Forderungen, die zum Umlaufvermögen gehören (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) als auch für dem Anlagevermögen zuzurechnende Forderungen. Zu den Forderungen rechnen auch die Ansprüche auf Erstattung betrieblicher Steuern. Maßgebend für den Ansatz in der Vermögensaufstellung waren auch insoweit die Steuerbilanzwerte.

Steuererstattungsansprüche dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden, "wenn sie von der zuständigen Finanzbehörde bestritten werden bzw. die Finanzverwaltung insgesamt eine der Entstehung eines Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung vertritt. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (...) richtet sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgebend ist deshalb nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig ... ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt (...). Letzteres ist bei einer bestrittenen Forderung nicht der Fall. Sie ist daher erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt und sie anerkennt (...)"[2].

Die Steuerbilanzwerte waren in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

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