Rz. 106

[Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung hat der Gesetzgeber – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) – nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen. Damit ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, einen vom Grundsteuerwert abweichenden niedrigeren (Verkehrs-)Wert für das Grundstück nachzuweisen. D.h. mögliche Überbewertungen bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, die mit Baumängeln, Bauschäden, Modernisierungsstau belastet oder wirtschaftlich überaltert sind, können somit grds. nicht vermieden bzw. umgangen werden.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Denkbar könnte an dieser Stelle jedoch sein, dass der BFH dem Steuerpflichtigen unter Verweis auf das grundgesetzliche Übermaßverbot auch bei der Grundsteuerbewertung eine Nachweismöglichkeit eröffnen wird. Vgl. hierzu die Ausführungen zu § 261 BewG Rz. 91.

 

Rz. 108– 111

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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