Rz. 84

[Autor/Stand] Für die Bestimmung der Grundstücksart ist der Grundstückszustand am Bewertungsstichtag maßgebend. Wird ein zuvor unbebautes Grundstück zu diesem Zeitpunkt bebaut, liegt ein Grundstück im Zustand der Bebauung i.S.d. § 196 BewG vor. Erst wenn das Gebäude benutzbar, also bezugsfertig ist, liegt ein bebautes Grundstück vor. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 180 BewG.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Anders verhält es sich bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten i.S.d. § 180 Abs. 1 Satz 2 BewG errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Eine Errichtung in Bauabschnitten liegt bei der Grundbesitzbewertung – wie bei der Einheitsbewertung nach § 74 Satz 2 BewG – vor, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird (z.B. wegen fehlender Baugelder wird an Stelle des geplanten Dreifamilienhauses zunächst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertig gestellt). Die Verzögerung bzw. Unterbrechung darf jedoch nicht auf bautechnischen Gründen beruhen (z.B. Überwindung einer Frostperiode) und muss von gewisser Dauer sein (mindestens zwei Jahre)[4].

 

Rz. 87

 

Beispiel:

Es soll ein bislang unbebautes Grundstück mit einem baurechtlich als Zweifamilienhaus genehmigten Gebäude bebaut werden. Baubeginn ist im Mai 2020 gewesen; die erste Wohnung ist im Februar 2021 bezugsfertig. Im Rahmen der Grundbesitzbewertung auf den 1.5.2023 stellt das Finanzamt fest, dass sich seit der Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung keine baulichen Veränderungen mehr ergeben haben. Auf Rückfrage beim Steuerpflichtigen verneint dieser eine Verzögerung aus bautechnischen Gründen, vielmehr bestehen nach seiner Aussage Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung. Die zweite Wohnung wird schließlich im Oktober 2023 bezugsfertig.

Das Gebäude wird in Bauabschnitten errichtet, da die zweite Wohnung des von der Baubehörde genehmigten Zweifamilienhauses nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung (Februar 2021 + 2 Jahre = Februar 2023) bezugsfertig wird. Die Baumaßnahme ist folglich nicht nur vorübergehend, sondern mindestens 2 Jahre unterbrochen ist Zudem beruht die Unterbrechung nicht auf bautechnischen Gründen. Das Grundstück ist somit am Bewertungsstichtag 1.5.2023 als Einfamilienhaus (nur eine Wohnung vorhanden) zu bewerten.

 

Rz. 88– 90

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[4] BFH v. 28.11.1990 – II R 36/87, BStBl. II 1991, 209 sowie R B 180 Abs. 2 i.V.m. R B 178 Abs. 3 Satz 7 f. ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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