Rz. 64

[Autor/Stand] Zur Ermittlung des Sachwerts der besonders werthaltigen Außenanlagen sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 – wie beim Gebäudewert – die durchschnittlichen Herstellungskosten der Außenanlage mit dem Regionalfaktor (vgl. § 190 BewG, Rz. 130) und dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Der Alterswertminderungsfaktor tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Alterswertminderung (vgl. § 190 BewG Rz. 135).

 

Rz. 64.1

[Autor/Stand] Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer der Außenanlage am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer. Dabei wird die Restnutzungsdauer grds. aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der Außenanlage am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter ist durch Abzug des Jahres der Fertigstellung vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen (vgl. § 190 BewG ab 1.1.2023, Rz. 145).

 

Rz. 64.2

[Autor/Stand] Für die beispielhaft in den gleich lautenden Erlassen der Länder vom 20.3.2023[4] aufgeführten Außenanlagen ist die dort ausgewiesene typisierte Gesamtnutzungsdauer weiterhin maßgebend (s. Rz. 61.3). Sind besonders werthaltige Außenanlagen zu berücksichtigen, die nicht in den AEBew JStG 2022 aufgeführt sind, ist u.E. die Alterswertminderung anhand der gewöhnlichen Gesamtnutzungsdauer zu bemessen. Im Einzelfall ist diese im Schätzungsweg zu ermitteln.

 

Rz. 64.3

[Autor/Stand] Im Gegensatz zum Gebäudewert ist die Restnutzungsdauer einer besonders werthaltigen Außenanlage nicht auf 30 % der Gesamtnutzungsdauer begrenzt, da – anders als beim Gebäudewert, bei dem für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 eine Mindest-Restnutzungsdauer von 30 % der Gesamtnutzungsdauer dem Alterswertminderungsfaktor zugrunde zu legen sind (vgl. § 190 Abs. 6 Satz 5 BewG sowie § 190 BewG, Rz. 152), – keine Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer bei besonders werthaltigen Außenanlagen gesetzlich normiert wurde[6]. Übersteigt das Alter der besonders werthaltigen Außenanlagen die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer, kommt es mangels Restwerts nicht zu einem wertmäßigen Ansatz.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[4] AEBew JStG 2022, BStBl. I 2023, 738.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[6] Vgl. auch Tz. 60 Satz 10 AEBew JStG 2022.

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