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[Autor/Stand] In der Praxis ist die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen von wesentlicher Bedeutung. Nach § 176 Abs. 2 BewG sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen). Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohne Bestandteil eines Gebäudes zu sein, Bestandteile des Grundstücks sind. Folglich kann eine Betriebsvorrichtung auch dann vorliegen, wenn ein Bauwerk – soweit es kein Gebäude ist – wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Dies ist insb. der Fall, wenn mit dem Bauwerk das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Andererseits ist es nicht möglich, dass ein Bauwerk, das die Merkmale eines Gebäudes erfüllt, als Betriebsvorrichtung anzusehen ist. Denn mit der Formulierung des § 176 Abs. 2 BewG wird nur der Begriff des wesentlichen Bestandteils zu Gunsten der Betriebsvorrichtung eingeschränkt. Hinsichtlich des Gebäudebegriffs ergibt sich keine Einschränkung.

Die in § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG verwandte Formulierung entspricht bis auf die redaktionelle Einbeziehung der doppelten Zwecken dienenden Bauteile dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG.

Insofern kann in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu § 68 BewG und insb. zu dem dazu ergangenen Abgrenzungserlass vom 15.3.2006[2] verwiesen werden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[2] Vgl. gleich lautende Ländererlasse v. 15.3.2006, BStBl. I 2006, 314.

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