Rz. 75

[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit mehreren Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlicher Bauart und Nutzung bebaut sind, ist – wie bei der Einheitsbewertung und der Grundbesitzbewertung[2] – bei der Festlegung der Grundstücksart stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Das gilt auch, wenn sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude oder Gebäudeteile unterschiedlicher Bauart und Nutzung befinden.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Im Rahmen dieser Betrachtung sind die Wohn- bzw. Nutzflächen der unterschiedlich genutzten Gebäude/Gebäudeteile ins Verhältnis zu einander zu setzen. Ist beispielsweise das zu eigenen gewerblichen Zwecken genutzte Firmengrundstück sowohl mit Produktions- und Verwaltungsgebäuden als auch mit dem privaten Einfamilienhaus des Firmeninhabers bebaut und stellt das Grundstück eine wirtschaftliche Einheit dar, handelt es sich – sofern die zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzte Nutzfläche mehr als 80 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche beträgt – um ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 249 Abs. 7 BewG.

 

Rz. 77

 

Beispiel:

Zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören zwei aneinandergrenzende Gebäude. In dem einen Gebäude befindet sich eine Wohneinheit und in dem anderen Gebäude befinden sich zwei Wohneinheiten. Die Wohneinheiten erfüllen jeweils den Begriff der Wohnung i.S.d. § 249 Abs. 10 BewG.

Bewertungsrechtlich handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit mit mehr als zwei Wohnungen, somit um ein Mietwohngrundstück. Es ist unerheblich, dass die Gebäude, würden sie jeweils eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden, als Ein- bzw. Zweifamilienhaus einzuordnen wären.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[2] Vgl. R B 181.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

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