Rz. 72

[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die mit mehreren Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlicher Bauart und Nutzung bebaut sind, ist nach R B 181.1 Abs. 2 ErbStR 2019 – wie bei der Einheitsbewertung – bei der Festlegung der Grundstücksart stets die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten sein. Das gilt auch, wenn sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude oder Gebäudeteile unterschiedlicher Bauart und Nutzung befinden.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Im Rahmen dieser Betrachtung sind die Wohn- bzw. Nutzflächen der unterschiedlich genutzten Gebäude/Gebäudeteile ins Verhältnis zu einander zu setzen. Ist beispielsweise das zu eigenen gewerblichen Zwecken genutzte Firmengrundstück sowohl mit Produktions- und Verwaltungsgebäuden als auch mit dem privaten Einfamilienhaus des Firmeninhabers bebaut und stellt das Grundstück eine wirtschaftliche Einheit dar, handelt es sich – sofern die zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzte Nutzfläche mehr als 80 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche beträgt – um ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 181 Abs. 6 BewG.

 

Rz. 73.1

 

Beispiel:

Zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören zwei aneinandergrenzende Gebäude. In beiden Gebäuden befinden sich jeweils zwei Wohneinheiten. Die Wohneinheiten erfüllen jeweils den Begriff der Wohnung i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG.

Bewertungsrechtlich handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit mit mehr als zwei Wohnungen, somit um ein Mietwohngrundstück. Es ist unerheblich, dass die Gebäude, würden sie jeweils eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden, als Zweifamilienhäuser einzuordnen wären. Das Mietwohngrundstück ist zwingend im Ertragswertverfahren zu bewerten.

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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