Rz. 81

[Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 51a BewG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteuer durch eine Artfortschreibung, die i.d.R. mit einer Wertfortschreibung verbunden sein wird, Rechnung zu tragen.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Eine Änderung der Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass ein Mitglied der Gemeinschaft die Eigenschaft als aktiver Land- und Forstwirt i.S. des § 51a BewG verliert. In diesem Falle erfüllen nicht mehr alle Mitglieder der Gemeinschaft die persönlichen Voraussetzungen, für die Mitgliedschaft. Dem kann aber dadurch abgeholfen werden, dass das betreffende Mitglied aus der Gemeinschaft ausscheidet. In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, wenn bereits in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass das Mitglied beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen aus der Tierhaltungsgemeinschaft ausscheiden muss.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Ebenso kann auch ein neues Mitglied, das die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, in die Gemeinschaft aufgenommen werden. In diesen Fällen ändern sich auch die zulässigen Höchstgrenzen an Vieheinheiten. Die Möglichkeit eines Ausscheidens und Neueintritts eines Mitglieds sollte bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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