Rz. 123

[Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entfällt, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass im Ausland von dem Vermögen, das nach § 4 AStG zusätzlich besteuert wird, eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 % der auf dieses Vermögen entfallenden deutschen Erbschaftsteuer beträgt. Es verbleibt dann bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Ergibt sich nach § 2 AStG keine Steuerpflicht für den Erblasser oder Schenker, so ist § 4 Abs. 2 AStG gegenstandslos. So ist z.B. Italien, das die Erbschaftsteuer abgeschafft hat, einkommensteuerlich kein Niedrigsteuerland, so dass eine erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Wegzug nach Italien entfällt (anders z.B. bei Wegzug nach Monaco, weil dies ein Niedrigsteuerland ist, da keine Einkommensteuer erhoben wird).

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Bei der Berechnung der deutschen Steuer gilt bei früheren Erwerben § 14 ErbStG entsprechend. Bei der Vergleichsberechnung sind sämtliche ausländische Steuern zu berücksichtigen, die der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechen, auch soweit sie in anderen Staaten als dem ausländischen Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zu entrichten sind (z.B. auch lokale Steuern von Kantonen und Gemeinden). Die auf den Teil des nach § 4 AStG zusätzlich steuerpflichtigen Erwerbs jeweils im Inland und im Ausland entfallenden Steuern sind in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu ermitteln.[3]

 

Rz. 125– 129

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[3] S. Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 60.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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