1. Erteilte Fortschreibungsbescheide

 

Rz. 260

[Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen der § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, kann das Finanzamt oder das Finanzgericht die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids aussetzen. Das gilt nicht nur für Wertfortschreibungen, sondern auch für Art- oder Zurechnungsfortschreibungen sowie bei einem Streit über die Höhe der Anteile am Vermögen.[2]

 

Rz. 261

[Autor/Stand] Soweit die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung der Folgebescheide auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO; § 69 Abs. 2 Satz 4 AO). Der Fortschreibungsbescheid hat den Rang eines Grundlagenbescheids i.S.d. § 171 Abs. 10 AO. Vorrang hat die Aussetzung des Fortschreibungsbescheids. Der Steuerpflichtige kann vorläufigen Rechtsschutz nur durch Aussetzung der Vollziehung des Fortschreibungsbescheids, nicht jedoch der Folgebescheide, erreichen.[4]

 

Rz. 262

[Autor/Stand] Die Aussetzung der Vollziehung des Fortschreibungsbescheids beschränkt sich auf die Suspendierung der Rechtsfolgen, die von ihm gegenüber der vorangegangenen Feststellung ausgehen, und außerdem auf diejenigen Stichtage, zu denen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.[6] Außerdem kann die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids nur hinsichtlich derjenigen Fortschreibungsart ausgesetzt werden, die der Steuerpflichtige angefochten hat. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Aussetzungsverfahren eine Hinzuziehung oder Beiladung anderer Beteiligter nicht erforderlich.[7]

 

Rz. 263– 264

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[6] BFH v. 4.2.1987 – II B 33/85, BStBl. II 1987, 326, für einen Nachfeststellungsbescheid.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

2. Ablehnung der Fortschreibung

 

Rz. 265

[Autor/Stand] Bei Ablehnung einer Fortschreibung ist vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls durch Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids und nicht durch einstweilige Anordnung i.S.d. § 114 FGO zu gewähre[2] Eine einstweilige Anordnung würde in aller Regel schon daran scheitern, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.[3]

 

Rz. 266

[Autor/Stand] Dem Steuerpflichtigen darf auch bei Fortschreibungsbescheiden in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutz kein Nachteil daraus entstehen, dass der Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich das Grundsteuerwertfeststellungsverfahren vorgeschaltet ist.

 

Rz. 267

[Autor/Stand] Die Vollziehung der Ablehnung eines Fortschreibungsbescheids ist demnach bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit mit der Maßgabe auszusetzen, dass vorläufig von dem Rechtszustand auszugehen ist, der bei Durchführung der beantragten Fortschreibung bestehen würde. Dabei muss wiederum beachtet werden, dass die Aussetzung der Vollziehung auf die angefochtene Fortschreibungsart und die Stichtage beschränkt wird, für die eine rechtmäßige Fortschreibung in Betracht kommt.

 

Rz. 268

[Autor/Stand] Auch bei der Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung einer Zurechnungsfortschreibung ist die Beiladung des Zurechnungsträgers, der keinen Antrag gestellt hat, nicht erforderlich.

 

Rz. 269

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

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