Rz. 87
[Autor/Stand] Erfolgt ein Verkauf des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden an einen Dritten, löst dies in diesem Fall keine Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG aus. Hintergrund ist, dass der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden dem Grundstückseigentümer (Verpächter) zugerechnet wird (vgl. Rz. 112).Vgl. zur bestehenden Anzeigepflicht beim Verkauf eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden die Ausführungen unter Rz. 97.
Rz. 88– 89
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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