Rz. 22
[Autor/Stand] Ob eine Fläche zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, wird zweckmäßigerweise bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entschieden (Abschn. 2 Abs. 1 Satz 4 BewRGr). Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Einheitsbewertung des Grundvermögens getroffen werden. Denn aus dem Gesetz ergibt sich nichts für die Annahme eines Vorrangs der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Verhältnis zur Bewertung des Grundvermögens. Der abweichenden Auffassung des FG Rheinland-Pfalz[2], wonach über die Zurechnung einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen nur in dem Verfahren über die Einheitswertfeststellung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entschieden werden könne, kann nicht gefolgt werden. Der Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundvermögens kein Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO. Das Verfahren zur Einheitsbewertung des Grundvermögens steht verfahrensrechtlich gleichrangig neben dem zur Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ein Grundstückseigentümer kann deshalb auch noch im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid über die Einheitsbewertung des Grundvermögens mit Erfolg geltend machen, dass ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück nach §§ 33, 69 BewG nicht dem Grundvermögen, sondern dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist.[3] Kommt es zu widerstreitenden Feststellungen, sind diese in der Weise zu bereinigen, dass die materiell-rechtlich fehlerhafte Feststellung aufgehoben oder geändert wird (§ 174 AO ).
Rz. 23– 24
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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