Rz. 22

[Autor/Stand] Ob eine Fläche zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, wird zweckmäßigerweise bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entschieden (Abschn. 2 Abs. 1 Satz 4 BewRGr). Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Einheitsbewertung des Grundvermögens getroffen werden. Denn aus dem Gesetz ergibt sich nichts für die Annahme eines Vorrangs der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Verhältnis zur Bewertung des Grundvermögens. Der abweichenden Auffassung des FG Rheinland-Pfalz[2], wonach über die Zurechnung einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen nur in dem Verfahren über die Einheitswertfeststellung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entschieden werden könne, kann nicht gefolgt werden. Der Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundvermögens kein Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO. Das Verfahren zur Einheitsbewertung des Grundvermögens steht verfahrensrechtlich gleichrangig neben dem zur Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ein Grundstückseigentümer kann deshalb auch noch im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid über die Einheitsbewertung des Grundvermögens mit Erfolg geltend machen, dass ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück nach §§ 33, 69 BewG nicht dem Grundvermögen, sondern dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist.[3] Kommt es zu widerstreitenden Feststellungen, sind diese in der Weise zu bereinigen, dass die materiell-rechtlich fehlerhafte Feststellung aufgehoben oder geändert wird (§ 174 AO ).

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[2] FG Rh.-Pf. v. 16.1.1979 – II 239/75, nv.
[3] Vgl. FinMin. Bay. v. 27.9.1979, BewKartei OFD München/Nürnberg, § 69 BewG Karte 4; vgl. auch BVerfG v. 23.10.1987 – 1 BvR 927/87, HFR 1989, 151.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge