Rz. 185

[Autor/Stand] Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehört, wird zweckmäßigerweise im Verfahren über die Feststellung des Einheitswerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entschieden (Abschn. 2 Abs. 1 BewRGr).

 

Rz. 186

[Autor/Stand] Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Einheitsbewertung des Grundvermögens getroffen werden. Denn aus dem Gesetz ergibt sich grundsätzlich nichts für die Annahme eines Vorrangs der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Verhältnis zu der Bewertung des Grundvermögens. Das FG Rheinland-Pfalz[3] hat entschieden, dass über die Zurechnung einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen nur in dem Verfahren über die Einheitswertfeststellung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen entschieden werden könne. Dieser Entscheidung kann aber nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

 

Rz. 187

[Autor/Stand] Der Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist nach dem Gesetz kein Grundlagenbescheid (§ 170 Abs. 10 AO) bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens. Das Verfahren zur Einheitsbewertung des Grundvermögens steht gleichrangig neben dem zur Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ein Grundstückseigentümer kann deshalb auch noch im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid über die Einheitsbewertung des Grundvermögens mit Erfolg geltend machen, dass sein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück nach §§ 33, 69 BewG nicht dem Grundvermögen, sondern dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sei.

 

Rz. 188

[Autor/Stand] Allerdings ist die Frage, in welchem Verfahren die Zuordnung des Grundstückes geltend zu machen ist, insbesondere eine Frage des nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahrens. Die Zulässigkeit eines Einspruches und einer Klage setzt nämlich voraus, dass durch den Tenor der angesprochenen Entscheidung eine Beschwer für den Inhaltsadressaten des Bescheides ausgelöst wird. Dies kann im Regelfall nur durch die Feststellung eines überhöhten Einheitswertes erfolgen. Andererseits kann die Beschwer auch durch eine unzutreffende Feststellung hinsichtlich der Vermögensart ausgelöst werden.[6] Vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 19 BewG.

 

Rz. 189– 191

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[3] FG Rh.-Pf. v. 16.1.1979 – II 239/75, nv.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

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