Rz. 18

[Autor/Stand] Eine Errichtung in Bauabschnitten liegt vor, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn wegen fehlender Baugelder anstelle des geplanten Mietwohngrundstücks zunächst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertig gestellt wird. Die Verzögerung bzw. Unterbrechung bei der planmäßigen Errichtung darf jedoch nicht auf bautechnischen Gründen (z.B. Überwindung einer Frostperiode) beruhen und muss von gewisser Dauer (mindestens zwei Jahre) sein.[2]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist die Entscheidung, ob sich ein Gebäude im Zustand der Bebauung befindet, nach Auffassung der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der bis zum Bewertungsstichtag eingetretenen Verhältnisse nach der Verkehrsanschauung zu treffen.[4] Entscheidend ist daher, wie der Schenker oder Erblasser das Bauvorhaben durchführen wollte. Bei der Entscheidung, ob eine Errichtung in Bauabschnitten vorliegt, bleiben nach dem Bewertungsstichtag durchgeführte Baumaßnahmen außer Betracht.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Keine Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten liegt vor, wenn es aufgrund des Eigentümerwechsels (z.B. im Erbfall) zu einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Baumaßnahme kommt.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten liegt hinsichtlich des bezugsfertigen Teils ein bebautes Grundstück vor. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung kann in diesen Fällen nur angenommen werden, wenn nach längerer Unterbrechung mit dem nächsten Bauabschnitt begonnen worden ist und hierfür bereits Baumaterialien eingebracht worden sind. Dies kann z.B. beim Ausbau eines zunächst als Abstellraum genutzten Gebäudeteils im Dach- oder Kellergeschoss sowie bei einer Aufstockung oder einem Anbau der Fall sein.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[2] Vgl. BFH v. 29.4.1987, BStBl. II 1987, 594.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[4] Vgl. R B 196.1 Abs. 4 Satz 7 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

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