Rz. 18

[Autor/Stand] Sofern sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen ergeben, sind diese nach H 3 der gleich lautenden Erlasse vom 5.5.2009[2] grundsätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung und des Ansatzes des Bodenwerts regelt die Finanzverwaltung die Abrundung/Aufrundung in den Abschnitten 6 und 7 der gleich lautenden Erlasse vom 5.5.2009.[3]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[2] Vgl. gleich lautende Ländererlasse v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, BStBl. I 2009, 590.
[3] Vgl. gleich lautende Ländererlasse v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, BStBl. I 2009, 590.

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