Rz. 65
[Autor/Stand] Gegen den Grundsteuermessbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch i.S.d. § 348 AO zulässig. Es kann sich um einen Bescheid im Rahmen einer Hauptveranlagung, einer Neuveranlagung oder Nachveranlagung handeln. Allerdings sind die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs begrenzt, da der bei der Messbetragsveranlagung zu Grunde gelegte Einheitswert bzw. Grundsteuerwert nicht angefochten werden kann.[2] Der Einheitswertbescheid bzw. der Bescheid über den Grundsteuerwert ist Grundlagenbescheid, während der Messbetragsbescheid als Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO) zu kennzeichnen ist. Einwendungen gegen Wert, Art und Zurechnung sind nach § 351 Abs. 2 AO gegenüber dem Grundlagenbescheid vorzubringen. Werden diese gegenüber dem Grundsteuermessbescheid vorgebracht, so ist der Einspruch gem. § 358 Satz 2 AO als unzulässig zu verwerfen.[3] Wird der Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert, führt dies zwingend zu einer Änderung des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Rz. 66
[Autor/Stand] Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO den Gemeinden mit, denen die Grundsteuerfestsetzung obliegt. Erst dadurch können die Gemeinden Grundsteuerbescheide erlassen. Bindungswirkung hat die Mitteilung nicht. Sie ist eine rein technische Informationsweitergabe, die von Seiten des Steuerpflichtigen nicht angegriffen werden kann.[5] In Zerlegungsfällen (§§ 22, 23 GrStG) ist den beteiligten Gemeinden nur der Inhalt des Zerlegungsbescheides bekannt zu gegeben, soweit er für sie von Bedeutung ist.
Rz. 67– 68
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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