Rz. 77

[Autor/Stand] Ergibt sich für ein bebautes Erbbaurecht im Vergleich zum vorangegangen Feststellungszeitpunkt eine Nutzungsänderung, kann dies mitunter Auswirkungen auf die Grundstücksart und damit auch auf das anzuwendende Bewertungsverfahren haben. Dies wird sich regelmäßig auf den Grundsteuerwert und im Ergebnis auf die Grundsteuerbelastung des Erbbaurechts auswirken.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Denkbar ist beispielsweise, dass ein im Erbbaurecht errichtetes Wohn- und Geschäftshaus, das im Hauptfeststellungszeitpunkt nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zu mehr 80 % Wohnzwecken dient und mehr als zwei Wohnungen beinhaltet, als Mietwohngrundstück i.S.d. § 249 Abs. 4 BewG im Ertragswertverfahren nach §§ 252257 BewG zu bewerten ist, § 250 Abs. 2 Nr. 3 BewG. Erfährt dieses Erbbaurecht später eine Nutzungsänderung, da eine der vorhandenen Wohnungen zu Praxisräumen umgebaut wird und wird das Erbbaurecht infolge der Nutzungsänderung nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zu weniger als 80 %, aber mehr als 20 % zu Wohnzwecken genutzt, handelt es sich nicht mehr um ein Mietwohngrundstück, sondern um ein gemischt genutztes Grundstück i.S.d. § 249 Abs. 8 BewG. Dieses ist gem. § 250 Abs. 3 Nr. 2 BewG zwingend im Sachwertverfahren nach §§ 258260 BewG zu bewerten. Folglich ist für das Erbbaurecht eine Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG vom Mietwohngrundstück zum gemischt genutzten Grundstück und ggf. eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG durchzuführen.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Ebenso wie ein Wechsel vom Ertragswertverfahren zum Sachwertverfahren in Betracht kommen kann, ist in der Praxis auch der umgekehrte Fall denkbar. Wird beispielsweise ein Erbbaurecht in Form eines Ladengeschäfts so umgebaut, dass daraus ein Wohnhaus mit zwei Wohnung entsteht, wird sich aufgrund der Nutzungsänderung die Grundstücksart für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von "Geschäftsgrundstück" in die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" ändern (Artfortschreibung). In der Folge ist das Erbbaurecht nicht mehr im Sachwertverfahren, sondern im Ertragswertverfahren zu bewerten und ggf. eine Wertfortschreibung vorzunehmen. Vgl. zur Artfortschreibung auch die Kommentierung zu § 222 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Vgl. zu den Folgen eines Eigentümerwechsels die Ausführungen unter Rz. 107.

 

Rz. 81– 83

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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