Rz. 135

[Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist der Beginn eines Kalenderjahrs. Entsprechend den verschiedenen Arten der Feststellung von Grundsteuerwerten, nämlich der Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung, werden die Feststellungszeitpunkte als Hauptfeststellungszeitpunkt[2], Fortschreibungszeitpunkt und Nachfeststellungszeitpunkt bezeichnet. Zum jeweiligen Feststellungszeitpunkt werden die Verhältnisse berücksichtigt, die bis zum 31.12. des Vorjahres vorgelegen haben; Veränderungen, die nach dem Feststellungszeitpunkt eintreten, können nicht berücksichtigt werden.

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Hauptfeststellungen werden nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in bestimmten Zeitabständen durchgeführt.[4] Fortschreibungen und Nachfeststellungen können nur auf Feststellungszeitpunkte innerhalb desselben Hauptfeststellungszeitraums vorgenommen werden (vgl. §§ 222 und 223 BewG).

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Der Feststellungszeitpunkt ist maßgebend für alle Feststellungen, die im Feststellungsbescheid zu treffen sind, wie Wert und Art des Gegenstandes, Zurechnung usw. In einigen Bereichen gilt eine abweichende Stichtagsregel (§ 235 Abs. 2 BewG[6]). Dass diese Feststellungen sich nach den Verhältnissen an einem bestimmten Zeitpunkt[7] und nicht nach den Verhältnissen an einem bestimmten Tag richten, dient der Klarheit. Würden nämlich die Verhältnisse an einem Tag maßgebend sein, so würden Zweifel entstehen, wie die Ereignisse, die im Laufe dieses Tages eintreten, sich auf die Einheitsbewertung auswirken. Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 221 BewG.

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Weil die Grundsteuerwerte auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden, ist Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Einheit am Stichtag noch oder schon bestanden hat. Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrags vereinbart, dass Besitz, Nutzungen und Lasten eines veräußerten Grundstücks "mit dem 1. Januar" auf den Erwerber übergehen sollen, so ist die Vereinbarung regelmäßig dahin auszulegen, dass das Grundstück dem Erwerber auf diesen 1. Januar zuzurechnen ist. Da die Bewertung auf die logische Sekunde zwischen zwei Zeiträumen erfolgt, kann dieser Zeitpunkt am Beginn des Zeitraums liegen, dem der Vorgang ertragsteuerlich zuzuordnen ist.

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[2] So ausdrücklich § 221 Abs. 2 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[4] Nach § 221 Abs. 1 BewG beträgt der Zeitraum sieben Jahre.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[6] Stehende und umlaufende Betriebsmittel in der Land- und Forstwirtschaft.
[7] Hierbei handelt es sich um die sog. logische Sekunde.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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