Rz. 45

[Autor/Stand] Die Eigenschaft "bebautes Grundstück" ist auch für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von Bedeutung. So kommt die Steuerbefreiung für ein Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a4c ErbStG nur in Betracht, wenn das Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstücks i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG übergeht. Für ein unbebautes Grundstück kommt die Begünstigung somit ebenso wenig zur Anwendung wie für ein Grundstück im Zustand der Bebauung[2]. Vgl. zu den weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiungen für ein Familienheim die Kommentierung zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a4c ErbStG.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Auch die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke i.S.d. § 13d ErbStG kommt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile in Betracht, die am Besteuerungsstichtag zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13a gehören. D.h. auch in diesen Fällen kommt die Steuerbegünstigung nicht für unbebaute Grundstücke oder für Grundstücke im Zustand der Bebauung zur Anwendung. Vgl. hierzu ergänzend auch die Kommentierung zu § 13d ErbStG.

 

Rz. 47– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

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