Rz. 81

[Autor/Stand] Umfasst die Pensionszusage – wie häufig – neben der Altersrente auch eine Invalidenrente, so nimmt das auf die nach Maßgabe des § 104 Abs. 6 BewG zu ermittelnde Höhe der Pensionsverpflichtung keinen Einfluss. Den Vervielfältigern in Anlage 10 zu § 104 BewG liegt die Annahme zugrunde, dass die Pensionszusage sowohl eine Altersrente als auch eine Rente für den Fall der Invalidität einschließt. Der Abzug einer zusätzlichen Pensionsverpflichtung in Bezug auf die Invalidenrente kommt demnach neben der Pensionsverpflichtung betreffend die Altersrente nicht in Betracht.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Beschränkt sich die Pensionszusage auf eine lebenslängliche Invalidenrente, so ist diese wie die Anwartschaft auf eine Altersrente zu behandeln (§ 104 Abs. 9 Satz 1 BewG). Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Pensionszusage sowohl eine Altersrente als auch eine Invalidenrente umfasst, die Invalidenrente aber nur bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden soll, in dem der Pensionsberechtigte das für die Zahlung der Altersrente vorgesehene Pensionsalter erreicht, und ab diesem Zeitpunkt in unveränderter Höhe eine Altersrente gezahlt werden soll. Weicht in einer solchen Konstellation aber die Höhe der vorgesehenen Invalidenrente von der Höhe der nach Erreichen des Pensionsalters zu gewährenden Altersrente ab, so ist der für die Altersrente maßgebende Tabellenwert zu berücksichtigen.[3]

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2009
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2009
[3] Vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, § 104 BewG Rz. 28.

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