Rz. 461

[Autor/Stand] Die vor dem 1.1.1993 zu beachtenden Besonderheiten (vgl. Abschn. 48 VStR 1989) hatten vom 1.1.1993 an für bilanzierende Steuerpflichtige keine Bedeutung mehr. Dem Grunde und der Höhe nach galt ausschließlich das Ertragsteuerrecht, d.h. die Steuerbilanzwerte waren zu übernehmen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG war und ist die Rechnungsabgrenzung auf die sog. transitorischen Posten beschränkt. In Betracht kommen insbesondere vorausgezahlte Mieten, Pachten, Versicherungsbeiträge und Zinsen.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

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