a) Bilanzierende Unternehmer

 

Rz. 866

[Autor/Stand] Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern wurde für den Schuldenabzug, soweit die Schulden dem Grunde nach auch in der Vermögensaufstellung zu erfassen waren, grundsätzlich an die Steuerbilanzwerte angeknüpft. Entsprechendes galt für die passiven Rechnungsabgrenzungsposten und sonstigen Abzüge, soweit ihrer Berücksichtigung nicht § 103 Abs. 3 BewG entgegenstand (vgl. dazu Rz. 1031 ff.).

 

Rz. 867

[Autor/Stand] Zusätzlich zu den in der Steuerbilanz erfassten Passivposten kam ggf. ein grundsätzlich mit dem Nominalbetrag anzusetzender Abzug des Gewinnanspruchs i.S.v. § 103 Abs. 2 BewG (vgl. dazu Rz. 996 ff.) zum Nennwert in Betracht.

 

Rz. 868

[Autor/Stand] Die nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 BewG bei der Bewertung zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten waren mit ihren Steuerbilanzwerten in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Das galt auch für die Steuerschulden. Nach dem Wegfall des § 105 BewG a.F.[4] waren sowohl für laufend veranlagte Betriebssteuern als auch für Schulden aus betrieblichen Einzelsteuern die Steuerbilanzwerte maßgebend.

 

Rz. 869

[Autor/Stand] Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen waren mit ihren Steuerbilanzwerten in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG spielte in diesem Zusammenhang also keine Rolle.

 

Rz. 870

[Autor/Stand] Die nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 BewG bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigenden Rückstellungen wurden grundsätzlich mit ihren Steuerbilanzwerten in die Vermögensaufstellung übernommen. Das galt auch dann, wenn die Entstehung der Verpflichtung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhing. § 6 BewG, der den Abzug aufschiebend bedingter Lasten verbietet, war bei der Ermittlung des Betriebsvermögenswerts nicht anzuwenden (§ 98a BewG a.F.[7]).

 

Rz. 871

[Autor/Stand] Dementsprechend waren auch die Pensionsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) in der Vermögensaufstellung mit ihrem Steuerbilanzwert zu erfassen. Insoweit war § 6a EStG a.F. zu beachten. § 104 BewG a.F.[9] spielte demgegenüber nur für nicht bilanzierende Steuerpflichtige eine Rolle.

Hatte der Steuerpflichtige zwecks Erfüllung seiner Pensionsverpflichtungen eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, so waren die Ansprüche aus dieser Versicherung nicht etwa mit der passivierten Pensionsverpflichtung zu saldieren. Vielmehr waren die Versicherungsansprüche i.H.d. verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien zuzüglich des Guthabens aus der Überschussbeteiligung anzusetzen.[10] § 12 Abs. 4 BewG stand dem nicht entgegen; er fand nur auf Versicherungsansprüche im Privatvermögen Anwendung.[11]

 

Rz. 872

[Autor/Stand] Erhaltene Anzahlungen waren in der Steuerbilanz mit dem Nennbetrag zu passivieren und mit diesem Betrag auch in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.

 

Rz. 873

[Autor/Stand] Die vor dem 1.1.1993 für die Rechnungsabgrenzungsposten zu beachtenden Besonderheiten[14] hatten vom 1.1.1993 an für bilanzierende Steuerpflichtige keine Relevanz mehr. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten waren daher (ebenso wie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten) mit ihren Steuerbilanzwerten in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Dementsprechend war eine Mietvorauszahlung in der Bilanz des Vermieters passiv abzugrenzen und der Steuerbilanzwert in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.

 

Rz. 874

[Autor/Stand] Schwebende Geschäfte finden, solange noch keiner der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtung begonnen hat, in der Steuerbilanz grundsätzlich keinen Niederschlag. Für nach dem 31.12.1996 endende Wirtschaftsjahre dürfen in der Steuerbilanz keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften mehr gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes v. 29.10.1997).[16] Dasselbe galt gem. § 103 Abs. 1 BewG a.F. auch für die Vermögensaufstellung. Zur gegenteiligen neuen Rechtslage vgl. Rz. 118 f. und Rz. 623–626.

 

Rz. 875– 890

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Nicht bilanzierende Unternehmer

 

Rz. 891

[Autor/Stand] Für die nicht bilanzierenden Freiberufler und Gewerbetreibenden beschränkte sich die Übernahme ertragsteuerrechtlicher Bewertungsmaßstäbe auf die – aktiven – Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Für alle übrigen Wirtschaftsgüter – also auch die negativen – bestimmte sich der Wertansatz in der Vermögensaufstellung nach den bereits vor dem 1.1.1993 geltenden bewertungsrechtlichen Grundsätzen, also insb. nach dem Teilwert.

 

Rz. 892

[Autor/Stand] Die dem Grunde nach abziehbaren Schulden und sonstigen Abzüge i.S.v. § 103 BewG waren bei nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen wie folgt zu bewerten:

 

Rz. 893

[Autor/Stand] Kapitalschulden, d.h. auf Geld gerichtete Verbindlichkeiten, waren in der Vermögensaufstellung mit ihrem Nennwert bzw. – bei besonderen Umständen – mit ihrem Gegenwartswert anzusetzen (§ 12 Abs. 5 Satz 3 ErbStG a.F. i.V.m. § 12 Abs....

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