Rz. 1031

[Autor/Stand] Zur Abgrenzung der Schulden und sonstigen Abzüge (= Fremdkapital) vom Eigenkapital des Unternehmens, wozu grundsätzlich auch die Rücklagen gehören, wird zunächst auf die Rz. 205 ff. verwiesen.

 

Rz. 1032

[Autor/Stand] Nach § 103 Abs. 3 BewG sind die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rücklagen bei der Bewertung des Betriebsvermögens wegen ihres regelmäßigen Eigenkapitalcharakters nicht abziehbar. Das Abzugsverbot gilt für alle Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie für die steuerfreien Rücklagen (handelsrechtlich: "Sonderposten mit Rücklagenanteil").

 

Rz. 1033

[Autor/Stand] Kapitalrücklagen beruhen auf Vermögensmehrungen, die dem Unternehmen von ihren Inhabern (Gesellschaftern, Anteilseignern) von außen, im Wege von offenen und/oder verdeckten Einlagen zugeführt werden. Sie sind ertragsteuerrechtlich gewinnneutral und stellen zur Gänze Bestandteile des Eigenkapitals des Unternehmens dar.

Nicht zu den Kapitalrücklagen, sondern zu den Verbindlichkeiten (= Fremdkapital) rechneten die sog. eigenkapitalersetzenden Darlehen nach der Zivilrechtslage bis zum Inkrafttreten des BilMoG.[4] Vgl. dazu oben, Rz. 214 f.

 

Rz. 1034

[Autor/Stand] Gewinnrücklagen basieren demgegenüber auf im Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen, die nicht an die Unternehmensinhaber (Gesellschafter, Anteilseigner) ausgeschüttet, sondern im Unternehmen thesauriert (reinvestiert) werden. Auch diese Rücklagen beeinflussen den Gewinn grundsätzlich nicht; sie stammen in aller Regel aus versteuerten Gewinnen und stellen ebenfalls in voller Höhe Komponenten des Eigenkapitals des Unternehmens dar.

 

Rz. 1035

[Autor/Stand] Im Gegensatz zu den vorgenannten Rücklagen stellen die steuerfreien Rücklagen nicht zur Gänze Bestandteile des Eigenkapitals dar. Solche steuerfreien Rücklagen werden zulasten des steuerpflichtigen Gewinns gebildet. Ihre Auflösung in späteren Jahren hat den umgekehrten Effekt, so dass sie partiell Steuer"rückstellungen" verkörpern. Sie lassen sich auch als "gleichsam offen ausgewiesene stille Reserven" begreifen.[7] Zur früheren und heutigen handelsbilanziellen Behandlung der steuerfreien Rücklagen ("Sonderposten mit Rücklagenanteil") vgl. unten Rz. 1100.

 

Rz. 1036– 1053

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[4] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1109). Zur neuen Zivilrechtslage vgl. § 135 InsO.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024

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