Rz. 185

[Autor/Stand] Der BFH hat in st. Rspr. entschieden, dass die einzelnen Fortschreibungsgründe selbständig nebeneinander stehen und für jeden Fortschreibungsgrund der in § 222 Abs. 4 BewG vorgeschriebene Fortschreibungszeitpunkt getrennt zu wählen ist. Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und zur Beseitigung von Fehlern sind deshalb getrennt zu den in § 222 Abs. 3 Sätze 2 und 3 bzw. § 222 Abs. 4 Satz 3 BewG vorgeschriebenen Zeitpunkten durchzuführen.[2]

 

Rz. 186

[Autor/Stand] Das gilt entsprechend, wenn eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer Werterhöhung führt, mit einem Fehler zusammentrifft, der sich nachteilig ausgewirkt hat.[4] Zuerst muss die Werterhöhung auf Grund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfasst und anschließend nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG der Fehler beseitigt werden.

 

Rz. 187

[Autor/Stand] Hat das Finanzamt für die Fortschreibung einen unzutreffenden Zeitpunkt gewählt, kann es nach Aufhebung dieses Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren die Fortschreibung nach §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 4 AO zum frühestmöglichen Stichtag wiederholen. Stichtag ist dann bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts nicht erst der Beginn des Kalenderjahrs der Erteilung des zweiten Bescheids, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt den ersten Bescheid hätte richtigerweise erlassen müssen.

 

Rz. 188

[Autor/Stand] Dem Schutzzweck des § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG ist schon durch die Bekanntgabe des ersten, wenn auch rechtswidrigen Fortschreibungsbescheids genügt.[7] Der Ablauf der Feststellungsfrist für den neuen Fortschreibungsbescheid ist nach § 174 Abs. 4 AO unbeachtlich, wenn der zweite, rechtmäßige Bescheid innerhalb eines Jahres nach der Aufhebung des ersten Bescheids ergeht.

 

Rz. 189

[Autor/Stand] Das Nebeneinander der verschiedenen Fortschreibungszeitpunkte kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Die einzelnen Fortschreibungsgründe müssen zunächst danach sortiert werden, welcher von ihnen zu welchem Fortschreibungsstichtag zu welcher Art von Fortschreibung führt. Sodann ist die Reihenfolge der Fortschreibungszeitpunkte festzulegen und bei Wertfortschreibungen zu prüfen, ob jeweils die Wertgrenzen erreicht sind.

 

Rz. 190– 194

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
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