Rz. 159

[Autor/Stand] Die in § 129 Abs. 2 Nr. 3 BewG in Bezug genommenen Vorschriften der Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter v. 17.12.1934 lauten wie folgt:

1. „Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke im Gebiet des Landesfinanzamts Berlin.

Aufgrund des § 2 Abs. 2, der §§ 4 bis 6 der "Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke" vom 10. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1106) bestimme ich das folgende:

§ 1 Bewertungsmaßstäbe

Außer den im § 2 Abs. 1 der "Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke" vom 10. November 1934 aufgeführten Grundstücken sind auch solche Geschäftsgrundstücke mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten, die, gemessen an der Jahresrohmiete, zu mehr als 80 v.H. vermietet sind. Ausgenommen sind die Geschäftsgrundstücke,

  a) die zu vorübergehendem Gebrauch überlassen sind,
  b) bei denen zwischen dem Eigentümer und einem Mieter persönliche (insbesondere verwandtschaftliche) oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen,
  c) die der Raumfläche ihrer Gebäude nach überwiegend als Fabrikgrundstücke, Werkstätten oder Lagerhäuser anzusehen sind.

§ 2 Bezirkseinteilung und Teilung der Hauptgruppen in Untergruppen, regelmäßige Bewertung (Vervielfältiger)

A. Mietwohn- und gemischtgenutzte Grundstücke

(1) Die Jahresrohmiete der Mietwohngrundstücke, und der gemischtgenutzten Grundstücke für die nachstehend aufgeführten Bezirke und Grundstücksgruppen ist mit der Zahl (Vervielfältiger) zu vervielfachen, die sich aus der folgenden Übersicht ergibt:

 
I. Sofern die Grundstücke bezugsfertig geworden sind: vor 1900 nach 1899, jedoch vor dem 1. Juli 1918
1. Wenn sie bis zu zwei Vollgeschossen enthalten oder wenn es sich um Mietwohngrundstücke handelt, die weniger als fünf Wohnungen enthalten,    
  a) für die im Absatz 3 aufgeführten Ortsteile 8 8,5
  b) für das übrige Gebiet des Landesfinanzamts 7 7,5
2. wenn sie nicht unter die Ziffer 1 fallen:    
  a) für das Gebiet des Finanzamtes Zehlendorf 5 5,5
  b) für das übrige Gebiet des Landesfinanzamts:    
    aa) für Kleinwohnungsgrundstücke. 4 4,5
    bb) im übrigen. 4,5 5
 
II. Sofern die Grundstücke bezugsfertig geworden sind: nach dem 30. Juni 1918
1. wenn sie bis zu zwei Vollgeschossen enthalten oder wenn es sich um Mietwohngrundstücke handelt, die weniger als fünf Wohnungen enthalten,  
  a) falls sie ohne öffentliche Mittel errichtet sind. 8
  b) falls sie nur mit Hauszinssteuerhypotheken errichtet sind. 9
  c) falls sie mit Hauszinssteuerhypotheken und weiteren öffentlichen Mitteln oder Arbeitgeberdarlehen errichtet sind. 9,5
2. wenn sie nicht unter die Ziffer 1 fallen,  
  a) falls sie ohne öffentliche Mittel errichtet sind. 7
  b) falls sie nur mit Hauszinssteuerhypotheken errichtet sind. 8
  c) falls sie mit Hauszinssteuerhypotheken und weiteren öffentlichen Mitteln oder Arbeitgeberdarlehen errichtet sind. 8,5

(2) Als Vollgeschosse gelten das Erdgeschoß und die darüber befindlichen Stockwerke. Keller- und Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschosse, auch wenn sie ausgebaut sind.

(3) Ortsteile im Sinn des Absatzes 1 Ziffer I, 1, a) sind:

im Gebiet des Finanzamts Zehlendorf: das gesamte Gebiet mit Ausnahme des Ortsteils Lichterfelde,

im Gebiet des Finanzamts Tempelhof: Marienfelde und Lichtenrade,

im Gebiet des Finanzamts Neukölln-Süd: Britz, Buckow und Rudow,

im Gebiet des Finanzamts Oberspree: Alt-Glienicke, Bohnsdorf, Friedrichshagen, Hessenwinkel, Müggelheim, Rahnsdorf, Schmöckwitz und Wilhelmshagen,

im Gebiet des Finanzamts Ost: Mahlsdorf und Kaulsdorf,

im Gebiet des Finanzamts Pankow: das gesamte Gebiet mit Ausnahme des Ortsteils Pankow,

im Gebiet des Finanzamts Reinickendorf: das gesamte Gebiet mit Ausnahme der Ortsteile Reinickendorf, Wittenau und Borsigwalde,

im Gebiet des Finanzamts Spandau: Cladow und Gatow.

(4) Kleinwohnungsgrundstücke sind Mietwohngrundstücke mit mehr als 30 Wohnungen, von denen der Zahl nach mehr als 80 v.H. Ein- bis Zweizimmerwohnungen sind.

(5) Als öffentliche Mittel gelten Mittel, die von Behörden oder Organisationen mit behördenähnlichem Charakter und deren Unterorganisationen zur Verfügung gestellt worden sind, wenn die Verzinsung am Feststellungszeitpunkt 3 v.H. nicht übersteigt.

B. Geschäftsgrundstücke im Sinn des § 1

Die Jahresrohmiete der Geschäftsgrundstücke im Sinn des § 1 ist mit der Zahl (Vervielfältiger) zu vervielfachen, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergibt:

 
    Bezugsfertig
    vor dem 1. Juli 1918 nach dem 30. Juni 1918
1. wenn sie bis zu zwei Vollgeschossen im Sinn des Abschnitts A Absatzes 2 enthalten 7 8
2. wenn sie nicht unter die Ziffer 1 fallen. 6 7

C. Umbauten und Ergänzungsbauten

(1) Ist ein Gebäude in einem der unter den Buchstaben A und B genannten Zeitabschnitte errichtet und in einem späteren Zeitabschnitt umgebaut oder ergänzt worden, so ist der Vervielfältiger des späteren Zeitabschnittes anzuwenden, wenn der umgebaute oder ergänzte Teil gegenüber dem verbliebenen ursprünglichen Teil des Gebäudes überwiegt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nac...

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