Rz. 17
[Autor/Stand] Eine Vermietung zu Wohnzwecken setzt eine Wohnung i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG voraus. Darunter wird eine baulich abgetrennte, in sich geschlossene Wohneinheit mit selbständigem Zugang verstanden, die über eigene Nebenräume wie Küche, Bad bzw. Dusche und Toilette verfügt und eine Mindestwohnfläche von 23 qm aufweist.[2] Die Überlassung von Räumen für betreutes Wohnen soll auch dann begünstigt sein, wenn nicht jede Wohneinheit die Kriterien des § 181 Abs. 3 BewG erfüllt,[3] zumal das dem Gesetzesweck entspricht.
Rz. 18
[Autor/Stand] Eine Vermietung zu Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn die Immobilie im Besteuerungszeitpunkt tatsächlich nicht vermietet ist, etwa wegen Mieterwechsels oder wegen Modernisierung,[5] weil nur auf die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Übertragung abgestellt wird. Deshalb liegt ein begünstigter Erwerb auch dann vor, wenn das Mietverhältnis auf Grund von Konfusion erlischt[6] oder das Mietverhältnis auf den Tod des Erblassers befristet war.[7] Bei langfristigem Leerstand wird der Steuerpflichtige die nachhaltige Vermietungsabsicht nachweisen müssen.
Rz. 19
[Autor/Stand] Ist eine Immobilie nur teilweise zu Wohnzwecken vermietet und zum anderen Teil eigengenutzt oder zu gewerblichen bzw. freiberuflichen Zwecken vermietet, erfolgt eine Aufteilung in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach auch Grundstücksteile begünstigt sind. Die Begünstigung wird nur für den Teil des Grundbesitzes gewährt, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Gebäudes entfällt, wobei Aufteilungsmaßstab die nach Wohnflächenverordnung ermittelte Wohnfläche des vermieteten Teils des Gebäudes zur gesamten Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes ist.[9]
Rz. 20
[Autor/Stand] Eine untergeordnete Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken durch den Mieter, z.B. als Arbeitszimmer oder für gewerbliche bzw. freiberufliche Zwecke, kann unschädlich sein, wenn die Wohnnutzung überwiegt.[11]
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