Rz. 10

[Autor/Stand] Begünstigt sind zu Wohnzwecken vermietete inländische oder im EU-Ausland bzw. EWR-Raum belegene bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zu einem Produktivvermögen i.S.d. § 13a ErbStG gehören. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG).[2] Das hat zur Folge, dass nachträgliche Änderungen an den Voraussetzungen keinen Einfluss auf die Begünstigungsvorschriften haben. Deshalb kommt die rückwirkende Anwendung des § 13d ErbStG nicht in Betracht, wenn ein geerbtes Familienheim nach Beendigung der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird, ohne dass der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war.[3] Wegen des Stichtagsprinzips kann der Bewertungsabschlag ebenfalls nicht nachträglich gewährt werden, wenn sich vermietete Immobilien in einem nach §§ 13a–c ErbStG begünstigten Betriebsvermögen befinden und die Betriebsvermögensvergünstigung wegen Verstoßes gegen die Behaltensvorschriften mehr als ein Jahr nach Entstehung der Steuer teilweise wegfällt.[4] Fällt die Betriebsvermögensvergünstigung wegen einer schädlichen Verfügung bereits im ersten Jahr der Entstehung der Steuer vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soll die Befreiung nach § 13d nach Auffassung der Finanzverwaltung trotz des Stichtagsprinzips zu gewähren sein.[5]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.02.2023
[2] BFH v. 11.12.2014 – II R 24/14, BStBl. II 2015, 340 = ErbStB 2015, 90 m. Anm. Grootens; R E 13d Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] R E 13d Abs. 3 ErbStR 2019.
[4] R E 13d Abs. 4 Satz 7 ErbStR 2019.
[5] R E 13d Abs. 4 Satz 8 ErbStR 2019.

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