Rz. 215

[Autor/Stand] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des bei der Veräußerung erzielten Gewinns grundsätzlich als Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Von einem gewerblichen Grundstückshandel ist allerdings dann auszugehen, wenn der Landwirt wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes land- und forstwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe in Gewinnabsicht veräußert, die er bereits in der Absicht einer Weiterveräußerung erworben hatte[2], oder der Landwirt Aktivitäten entwickelt, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.[3]

 

Rz. 216

[Autor/Stand] Bei der Erzeugung von Energie, z.B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich nicht um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens i.S. einer land- und forstwirtschaftlichen Betätigung. Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nicht anzunehmen, weil keine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und damit auch nicht eine nahezu ausschließliche Verwendung der dabei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Sind Energieerzeugungsanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen, sind sie einem gewerblichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt.

 

Rz. 217

[Autor/Stand] Die Zurverfügungstellung von Flächen für die Gewinnung von Windenergie stellt grundsätzlich keine landwirtschaftliche Nutzung dar. Das gilt auch dann, wenn die Flächen teilweise weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können.[6] Allerdings ist über § 233 Abs. 1 BewG gesetzlich geregelt worden, dass die Standort-Flächen einer Windenergieanlage auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind, wenn die Umgriffsflächen weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 233 BewG verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020

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