Rz. 31

[Autor/Stand] Bei der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird das gesamte Vermögen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Inland oder im Ausland befindet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aufgrund besonderer Befreiungsvorschriften aus den DBA. Deutschland hat im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lediglich mit den Ländern Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und mit den USA entsprechende Abkommen geschlossen (s. Rz. 161).

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt vollkommen unbeschränkt ein

  a) für alle Erwerbe aus dem Nachlass eines inländischen Erblassers und
  b) für alle Schenkungen eines inländischen Schenkers (auch wenn der Erwerber kein Inländer ist).

Für alle Erwerbe durch Inländer, die von einem nicht als Inländer geltenden Erblasser oder Schenker stammen, ist die unbeschränkte Steuerpflicht begrenzt[2].

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 3–4; Meincke/Hannes/Holtz18, § 2 ErbStG Rz. 17.

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