Rz. 101

[Autor/Stand] Die in den Anlagen der BewRGr (und auch durch die Ergänzungen der Länder) festgelegten Raummeterpreise haben keine rechtsverbindliche Kraft.[2] Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte, die Durchschnittspreise darstellen. Diese wurden von der Verwaltung auf Grund eingehender Ermittlungen und zahlreicher Probebewertungen zusammengestellt. Die Durchschnittswerte sind bei der Bewertung im Sachverfahren grundsätzlich anzuwenden.[3] Allgemein ist eine gewisse Überbewertung eines Grundstücks angesichts der mit der Einheitsbewertung notwendigerweise verbundenen pauschalen und für einen längeren Zeitraum Geltung beanspruchenden Feststellung im Einzelfall hinzunehmen. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung.[4]

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Fraglich ist, ob ganz besondere Verhältnisse nachgewiesen werden müssen, wenn ein Einwand bezüglich der festgelegten Raummeterpreise Erfolg haben soll.[6] Einwendungen gegen diese Raummeterpreise sind im Rechtsmittelverfahren als Tatsacheninstanz grundsätzlich zulässig. Alleine damit, dass der Kauf- und Baupreis im Einzelfall niedriger gewesen sei, kann dieser Nachweis im Allgemeinen jedoch nicht geführt werden. Dies muss bereits aufgrund der den gesetzlichen Reglungen zugrunde liegenden Dogmatik, wonach bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes nicht auf die von den übrigen Erfahrungswerten abweichenden tatsächlichen Raummeterpreise, sondern auf die durchschnittlichen Erfahrungswerte abzustellen, ausscheiden. Beachtliche Abweichungen von der Gebäudeklasseneinteilung sind beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen die nach der Gebäudeklasseneinteilung maßgeblichen Durchschnittswerte für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften (z.B. Bauart, Bauweise, Konstruktion, Objektgröße) nicht ausreichend berücksichtigen. Auf dieser Grundlage muss die Abweichung zwischen dem steuerrechtlich ermittelten Durchschnittswert und dem tatsächlichen Normalherstellungswert außerhalb eines vertretbaren Bereichs sein.[7]

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Die Anwendung eines Punktesystems ausgehend von dem geringsten zuzuordnenden Raummeterpreis zur Bestimmung der Gebäudeklasse ist nicht zulässig. Ein solches System wird dem Zweck der Ermittlung eines typisierenden gemeinen Werts nicht gerecht. Dabei würde eine Geringwertigkeit von einzelnen Ausstattungsmerkmalen unterstellt, ohne dafür entsprechende Gründe oder Erfahrungssätze heranzuziehen. Die durch das BewRGr vorgegebenen Schätzungsschritte machen es erforderlich, zunächst von der Mittelwertigkeit der jeweiligen Ausstattungsart auszugehen, der ein durchschnittlicher Raummeterpreis zuzuordnen ist. Dadurch wird den einzelnen für die Einreihung in die Gebäudeklasse entscheidenden Ausstattungsmerkmalen eine gleichmäßige Gewichtigkeit zugemessen. Im Regelfall kann dabei davon ausgegangen werden, dass der gefundene Raummeterpreis, der die Ausstattungsmerkmale gleichmäßig berücksichtigt, auch zu einem zutreffenden Gebäudenormalherstellungswert führt, der kraft Gesetz (§ 85 Satz 1 BewG) auf der Grundlage von Durchschnittswerten zu finden ist.[9]

 

Rz. 104– 110

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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