Rz. 159

[Autor/Stand] Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist, Verwaltungsvermögen.

 

Rz. 160

[Autor/Stand] Der Aufzählung konkreter einzelner Gegenstände lässt der Gesetzgeber mit der Formulierung "sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände" eine Auffangklausel folgen, bei der man davon ausgehen kann, dass sie auch die im vorstehenden Katalog nicht genannten Gegenstände (Motorflugzeuge statt Segelflugzeuge, Segelboote statt Yachten, Luxussportwagen statt Oldtimer, etc.) erfassen soll.[3] Die Regelung dürfte dahingehend auszulegen sein, dass damit sämtliche typischerweise der privaten Lebensführung dienenden Luxusgegenstände erfasst werden sollen.[4]

 

Rz. 161

[Autor/Stand] Dem Anwendungsbereich der Norm unterfallenden die – nicht abschließend – aufgezählten Gegenstände dann nicht, wenn der Handel mit ihnen, ihre Herstellung oder ihre Verarbeitung oder ihre entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist. Die Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen kann ein Indiz hierfür sein.[6]

 

Rz. 162

[Autor/Stand] Dem Gesetzeszweck folgend unterfallen gleichfalls nicht § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG Gegenstände, die Bestandteile eines Museums zur Unternehmensgeschichte und in einer für ein Museum üblichen Art und Weise für die Öffentlichkeit zugänglich sind.[8] Voraussetzung ist, dass die Gegenstände von dem Unternehmen selbst hergestellt, verarbeitet oder gehandelt wurden oder nicht von dem Unternehmen hergestellt, verarbeitet oder gehandelt wurden, aber einen Bezug zur Unternehmensgeschichte aufweisen, indem sie Teil des Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesses sind oder Teil der Entstehungsgeschichte der von dem Unternehmen hergestellten, verarbeiteten oder gehandelten Produkte sind.[9]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[3] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13b ErbStG Rz. 160.
[4] Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425 (2427).
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[6] R E 13b.21 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[8] R E 13b.21 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[9] R E 13b.21 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.

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