Rz. 55
[Autor/Stand] Gegenstand der Einheitsbewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Diese wird im § 2 i.V.m. § 18 BewG definiert. Allerdings werden nicht alle wirtschaftlichen Einheiten erfasst. Nur die im § 218 BewG ausdrücklich aufgeführten Vermögensarten unterliegen der Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Dabei handelt es sich um
- inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 232 BewG) und um,
- inländische Grundstücke (§ 243 BewG).
Rz. 56
[Autor/Stand] Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 BewG werden der jeweiligen Vermögensart zugeordnet und entsprechend den dafür geltenden Regeln bewertet. Das bedeutet gleichzeitig, dass eine Artfeststellung für Betriebsgrundstücke nicht durchzuführen ist.[3]
Rz. 57
[Autor/Stand] Ausländischer Grundbesitz unterliegt nicht der Grundsteuer, so dass auch eine Feststellung von Grundsteuerwerten nicht erforderlich ist. Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so wird nach § 231 Abs. 2 BewG nur der inländische Teil in die Feststellung des Grundsteuerwertes einbezogen.
Rz. 58– 59
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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