Rz. 41

[Autor/Stand] Nach Korrektur des Gebäudesachwerts um den besonderen Abschlag bzw. Zuschlag nach § 87 BewG ergibt sich der Gebäudewert. Der in vorstehender Weise ermittelte Gebäudewert ist ein in erster Linie unter technischen Gesichtspunkten (durchschnittliche Herstellungskosten sowie umbauter Raum) ermittelter Sachwert. Wirtschaftliche Gesichtspunkte werden ergänzend über § 88 BewG berücksichtigt. Der Gebäudewert bildet zusammen mit dem Bodenwert und dem Wert der Außenanlagen den Ausgangswert für die Ermittlung des Einheitswerts (s. Kommentierung zu § 90 BewG).

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Der Gebäudesachwert ist je nach Lage des einzelnen Falles weiter zu ermäßigen oder auch zu erhöhen, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind, jedoch den gemeinen Wert des Gebäudes nach den üblichen Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt beeinflussen.

 

Beispiel:

Lage des Grundstücks, unorganischer Aufbau, wirtschaftliche Überalterung, nachhaltige entgeltliche Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke (s. Kommentierung zu § 88 BewG).

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Nach dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)[4] kommt die Ermittlung eines Gebäudewertes unter Berücksichtigung von Ab- und Zuschlägen i.S.d. § 88 BewG nicht in Betracht. Derartige Korrekturen sind in § 259 BewG nicht vorgesehen. In § 259 BewG werden die Begriffe Gebäudesachwert und Gebäudewert synonym verwendet. Gemäß § 259 Abs. 4 Satz 4 BewG ist die nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Größe der Gebäudewert.

 

Rz. 44– 50

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023

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