1. Wohnteil

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Ein Abschlag oder Zuschlag wegen eines Unterbestandes oder Überbestandes an Gebäuden kommt nur für solche Gebäude in Betracht, die zum Wirtschaftsteil gehören. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht besonders bewertet werden, sondern im Vergleichswert der einzelnen Nutzung mit erfasst sind. Hierzu gehören im Wesentlichen die Wirtschaftsgebäude[2] einschließlich der Büros sowie die Gebäude, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Gebäude und Wohnungen, die zum Wohnteil und daher mit dem Wohnungswert nach § 47 BewG bei der Einheitsbewertung erfasst werden, gehören nicht zu dieser Kategorie. Für Wohngebäude des Betriebsinhabers, der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und der Altenteiler kommt folglich kein Zu- oder Abschlag nach § 41 BewG in Betracht. Vgl. dazu § 34 Abs. 3 BewG und die entsprechende Kommentierung.

 

Rz. 30– 32

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] Z.B. Ställe, Scheunen, Remisen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

2. Betriebsleiterwohnung

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Gehört die Wohnung des Betriebsinhabers nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weil er z.B. außerhalb des Betriebes wohnt, und wird die entsprechende Wohnung auf dem Hof von einem Verwalter oder einem ähnlichen leitenden Angestellten bewohnt, so gehört diese Wohnung nach § 34 Abs. 3 BewG nicht zum Wohnteil, sondern zum Wirtschaftsteil.[2] In diesen Fällen ist ein Zuschlag gemäß § 41 BewG zu machen.[3]

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Mit dieser Regelung werden die Fälle erfasst, in denen das Wohngebäude oder der Gebäudeteil des Betriebsinhabers als Grundvermögen zu bewerten ist, aber zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ein Wohnhaus oder ein Gebäudeteil gehört, das von einem Betriebsleiter bewohnt wird.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Auch Betriebsleiterwohnungen in Betrieben, zu denen schon deshalb keine Inhaberwohnung gehören kann, weil der Betriebsinhaber eine juristische Person ist, werden so behandelt. So ist z.B. die Wohnung des Betriebsleiters eines Forstbetriebs im Eigentum einer Gebietskörperschaft Teil des Wirtschaftsteils und kein Wohnteil. Für dieses Gebäude ist deshalb kein Wohnungswert i.S. des § 47 BewG festzustellen, aber ein Zuschlag nach § 41 BewG vorzunehmen.

 

Rz. 36– 38

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

3. Hofstelle ohne Eigenland

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Eine Hofstelle, zu der kein eigenes Land gehört und von der aus nur Pachtland bewirtschaftet wird, kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden. In diesem Fall bilden die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einen Überbestand an Wirtschaftsgebäuden dieses Betriebs und sind durch einen Zuschlag nach § 41 BewG zu erfassen.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Bei dem Einheitswert einer Hofstelle ohne zusätzlichen Grund und Boden, in der z.B. eine Schweinemast betrieben wird, gab es in der Vergangenheit erhebliche Unsicherheiten in der rechtlichen Beurteilung, da das Niedersächsischen Finanzgericht in zwei Urteilen[3] einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung in diesen Fällen für nicht zulässig erachtet hat. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidungen einerseits damit, dass für diese Hofstelle keine einen Zuschlag zulassende vergleichende Bewertung stattfindet und außerdem mit entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 3 BewG.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der BFH ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. Mit Urteil v. 14.5.2004[5] hat er ausgeführt, dass auch in den Fällen, in denen die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche besteht, von der aus angepachtete Flächen[6] bewirtschaftet werden, die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche zulässig ist. Der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist dann mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können jedoch Zuschläge nach § 41 BewG gemacht werden. Diese Auffassung ist inzwischen nochmals in Verbindung mit einem Fall der gemeinschaftlichen Tierhaltung (§ 51a BewG) bestätigt worden[7] und gilt auch dann, wenn eine Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtliche Eigentümerin der Hof- und Gebäudeflächen anzusehen ist, ihr jedoch die Flächen gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen sind.[8]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Denn auch der Wert "null" entspricht dem vom Gesetz geforderten Maßstab der konkreten Ertragsfähigkeit solcher Flächen, die – soweit bewirtschaftete Eigenflächen des Betriebsinhabers vorliegen – in die Nutzungen, denen sie dienen, einzubeziehen sind und in den entsprechenden Vergleichswerten für diese Nutzungen aufgehen (vgl. § 40 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Dieser Umstand rechtfertigt fo...

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