(1) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, setzt sich aus dem Wirtschaftsteil und dem Wohnteil zusammen (§ 34 Abs. 1 BewG). Für beide Teile wird der Wert getrennt ermittelt.

 

(2) Der Wirtschaftsteil umfaßt die in § 34 Abs. 2 BewG bezeichneten Nutzungen und Wirtschaftsgüter einschließlich der Nebenbetriebe. Dazu gehören auch die Gebäude und Gebäudeteile des Betriebs, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen. Haben die im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigten Familienmitglieder einen eigenen Hausstand, so gehört auch deren Wohnung zum Wirtschaftsteil. Auch die zum Wirtschaftsteil gehörenden Wohnungen oder Wohnräume der Arbeitskräfte sind im Vergleichswert der Nutzungen des Betriebs erfaßt und werden nicht besonders bewertet. Außerdem gehört zum Wirtschaftsteil des Betriebs das Büro. Zum Wirtschaftsteil gehören ferner alle Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs einschließlich der Hausgärten, Wirtschaftswege und dergleichen (§ 40 Abs. 3 BewG); zu diesen Hof- und Gebäudeflächen gehören auch die Gebäudeflächen der zum Wohnteil gehörenden Gebäude oder Gebäudeteile.

 

(3) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, dem Hauspersonal (vgl. Abschnitt 1.02 Abs. 5) und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten oder nicht. Gehört die Wohnung des Betriebsinhabers nicht zu dem Betrieb und wird eine entsprechende Wohnung von einem Verwalter oder einem ähnlichen leitenden Angestellten bewohnt, so gehört diese Wohnung nach § 34 Abs. 3 BewG nicht zum Wohnteil, sondern zum Wirtschaftsteil. Es ist jedoch ein Zuschlag gemäß § 41 BewG zu machen (vgl. Abschnitt 1.19 Abs. 8).

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