Rz. 94

[Autor/Stand] § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BewG sind bei der Aufhebung von Einheitswertbescheiden (vgl. § 24 BewG) nach § 25 Abs. 2 BewG entsprechend anzuwenden. Auch Aufhebungsbescheide können gleichgültig aus welchem Grund sie ergehen, nach Ablauf der Feststellungsfrist für einen vorangehenden Stichtag erlassen werden, entweder entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt, oder nach Satz 2 der Vorschrift auf den Zeitpunkt, zu dem die Folgesteuer noch nicht verjährt ist. Auch dabei muss das Finanzamt den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in den Bescheid aufnehmen und § 22 Abs. 4 Satz 3 BewG beachten.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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