Rz. 28

[Autor/Stand] § 169 Abs. 1 BewG stellt nicht den Tierbestand, sondern Vieheinheiten in eine Relation zur landwirtschaftlich genutzten Fläche. Das bedeutet, dass der tatsächliche Tierbestand in die im Gesetz verankerten Vieheinheiten umgerechnet werden muss. Diese Umrechnung hat dabei nach Satz 2 der Vorschrift nach dem Futterbedarf der im Bestand enthaltenen Tiere zu erfolgen.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Der Futterbedarf ist je nach Art und Entwicklungszustand des Tieres unterschiedlich. Diese Unterschiede müssen bei der pauschalierten Umrechnung in Vieheinheiten berücksichtigt werden. Der Tierbestand selbst kann in diesem Zusammenhang nicht stichtagsbezogen ermittelt werden; vielmehr ist der durchschnittliche und nachhaltige Tierbestand während eines Wirtschaftsjahres anzusetzen. Dies ist bereits deshalb erforderlich, weil insbesondere bei Mastbetrieben mehr als einmal jährlich ein Umschlag der Tiere erfolgt und der mehr zufällige Bestand an Tieren zu einem bestimmten Stichtag nicht ausschlaggebend sein kann.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. Abweichend davon ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen.[4]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der Begriff der Nachhaltigkeit erfordert die Berücksichtigung der Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes über einen begrenzten Zeitraum. Bei Schwankungen im Tierbestand sollte daher auf den Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre zurückgegriffen werden[6], sofern der unterschiedliche Besatz an Tieren nicht auf eine strukturelle Veränderung des Betriebes zurückzuführen ist.[7]

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Kurzfristige Überschreitungen des Tierbestandes sind grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings ist von einer nachhaltigen Überschreitung des Bestandes auszugehen, wenn sich der Landwirt entschließt, die höheren Tierbestände dauerhaft zu halten und dies aufgrund objektiver Anhaltspunkte erkennbar ist.[9]

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung in Vieheinheiten umzurechnen, wobei der dem BewG als Anlage 19 beigefügte Umrechnungsschlüssel maßgebend ist (s. dazu unter VI.). Zu Einzelheiten der vom Gesetzgeber gewählten Umrechnungsschlüssel wird auch auf die Kommentierung zu § 51 BewG verwiesen.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass die Vorschrift des § 51a BewG, die die Behandlung von Tierhaltungsgemeinschaften im Rahmen der Einheitsbewertung regelt,[12] für die erbschaftsteuerrechtliche Bewertung nicht übernommen wurde. Die dortigen Regelungen sind also bei der Ermittlung der Tierbestände nicht zu berücksichtigen. Zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Tierhaltung von einer gewerblichen Tierhaltung ist daher bei Personengesellschaften, zu denen auch Tierhaltungsgemeinschaften gehören, auf die ertragsteuerlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach liegt nur dann eine land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung vor, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG).

 

Rz. 35– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[12] S. dazu die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der (alten) Bundesländer v. 16.6.2016, BStBl. I 2016, 638.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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