Rz. 6
[Autor/Stand] § 20 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Bis dahin waren der Wegfall der Steuerpflicht teilweise in § 16 GrStG 1951[3] und im Übrigen in § 226 Abs. 1 und 2 RAO geregelt.[4] Im damaligen Bewertungsrecht gab es keine Vorschrift, die beim Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit oder beim Eintritt von Befreiungsgründen eine Aufhebung des Einheitswerts vorsah. Durch § 24 BewG wurde dieser Mangel beseitigt. Anknüpfend daran wurde § 20 GrStG schloss sich daran an. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976 änderte § 20 GrStG dahingehend, dass in Absatz 2 Nr. 1 die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen wurden, um die Regelung an die neue AO anzupassen.[5]
Rz. 7
[Autor/Stand] Bis zur Grundsteuerreform 2019 blieb die Norm dann unverändert. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[7] hat § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur insoweit geändert, als der Begriff des Einheitswerts durch den neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundsteuerwerts ersetzt worden ist. Es handelt sich um eine reine Folgeänderung.[8] Darüber hinaus ist der Verweis in § 20 Abs. 2 Nr. 1 auf die bewertungsrechtliche Norm aktualisiert worden. Anstelle der Bezugnahme auf § 24 Abs. 2 BewG findet sich nun ein Verweis auf § 224 Abs. 2 BewG.[9] Die veraltete Schreibweise wurde nicht ersetzt.
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