Rz. 6

[Autor/Stand] § 20 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Bis dahin waren der Wegfall der Steuerpflicht teilweise in § 16 GrStG 1951[3] und im Übrigen in § 226 Abs. 1 und 2 RAO geregelt.[4] Im damaligen Bewertungsrecht gab es keine Vorschrift, die beim Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit oder beim Eintritt von Befreiungsgründen eine Aufhebung des Einheitswerts vorsah. Durch § 24 BewG wurde dieser Mangel beseitigt. Anknüpfend daran wurde § 20 GrStG schloss sich daran an. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976 änderte § 20 GrStG dahingehend, dass in Absatz 2 Nr. 1 die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen wurden, um die Regelung an die neue AO anzupassen.[5]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Bis zur Grundsteuerreform 2019 blieb die Norm dann unverändert. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[7] hat § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur insoweit geändert, als der Begriff des Einheitswerts durch den neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundsteuerwerts ersetzt worden ist. Es handelt sich um eine reine Folgeänderung.[8] Darüber hinaus ist der Verweis in § 20 Abs. 2 Nr. 1 auf die bewertungsrechtliche Norm aktualisiert worden. Anstelle der Bezugnahme auf § 24 Abs. 2 BewG findet sich nun ein Verweis auf § 224 Abs. 2 BewG.[9] Die veraltete Schreibweise wurde nicht ersetzt.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[3] GrStG v. 10.8.1951, BGBl. I 1951, 519.
[4] Die Reichsabgabenordnung war Vorläufer der am 1.1.1977 in Kraft getretenen Abgabenordnung.
[5] Vgl. Roscher, § 20 GrStG Rz. 2 mit Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses v. 24.6.1976, BT-Drucks. 7/5458, 12.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[7] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[8] Gesetzesbegründung BT-Drucks. 19/11085.
[9] Vgl. Bock in Grootens, § 20 GrStG Rz. 7.

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